Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 7. Von den Bankerotten. stand insonderheit macht dem Falliten das benefi-cium Competentiae oder die Woltaht entstehen, daß ihm aus seinen Gütern ein anständiger, wiewol im Verhältnis zu dessen Concurs-Masse oft sehr spar- samer, Unterhalt gereicht werden muß. Dies hat nicht bei jeder andern Cessione bonorum Statt. Wenn nach Städtischen Statuten ein Bürger aus dem Besiz seines verschuldeten Grundstücks, inson- derheit eines Hauses, gesezt wird, so ist nicht die Frage, wo er seinen Unterhalt von dem Tage an fer- ner hernehmen wolle oder könne. Auf dem Lande läßt man den zum Concurs gebrachten Bauern auf seinem Grundstücke, um den Landbau unter Auf- sicht bis zu geendigtem Concurse fortzusezen. Er ist also bis dahin wie ein Knecht in dem Dienste seiner Gläubiger. §. 6. Die Hauptwoltaht, wodurch sich ein Kaufmän- 2ter Teil. L
Cap. 7. Von den Bankerotten. ſtand inſonderheit macht dem Falliten das benefi-cium Competentiae oder die Woltaht entſtehen, daß ihm aus ſeinen Guͤtern ein anſtaͤndiger, wiewol im Verhaͤltnis zu deſſen Concurs-Maſſe oft ſehr ſpar- ſamer, Unterhalt gereicht werden muß. Dies hat nicht bei jeder andern Ceſſione bonorum Statt. Wenn nach Staͤdtiſchen Statuten ein Buͤrger aus dem Beſiz ſeines verſchuldeten Grundſtuͤcks, inſon- derheit eines Hauſes, geſezt wird, ſo iſt nicht die Frage, wo er ſeinen Unterhalt von dem Tage an fer- ner hernehmen wolle oder koͤnne. Auf dem Lande laͤßt man den zum Concurs gebrachten Bauern auf ſeinem Grundſtuͤcke, um den Landbau unter Auf- ſicht bis zu geendigtem Concurſe fortzuſezen. Er iſt alſo bis dahin wie ein Knecht in dem Dienſte ſeiner Glaͤubiger. §. 6. Die Hauptwoltaht, wodurch ſich ein Kaufmaͤn- 2ter Teil. L
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Cap. 7. Von den Bankerotten.
ſtand inſonderheit macht dem Falliten das benefi-
cium Competentiae oder die Woltaht entſtehen,
daß ihm aus ſeinen Guͤtern ein anſtaͤndiger, wiewol
im Verhaͤltnis zu deſſen Concurs-Maſſe oft ſehr ſpar-
ſamer, Unterhalt gereicht werden muß. Dies hat
nicht bei jeder andern Ceſſione bonorum Statt.
Wenn nach Staͤdtiſchen Statuten ein Buͤrger aus
dem Beſiz ſeines verſchuldeten Grundſtuͤcks, inſon-
derheit eines Hauſes, geſezt wird, ſo iſt nicht die
Frage, wo er ſeinen Unterhalt von dem Tage an fer-
ner hernehmen wolle oder koͤnne. Auf dem Lande
laͤßt man den zum Concurs gebrachten Bauern auf
ſeinem Grundſtuͤcke, um den Landbau unter Auf-
ſicht bis zu geendigtem Concurſe fortzuſezen. Er iſt
alſo bis dahin wie ein Knecht in dem Dienſte ſeiner
Glaͤubiger.
§. 6.
Die Hauptwoltaht, wodurch ſich ein Kaufmaͤn-
niſcher Bankerott von der gewoͤhnlichen Ceſſione
bonorum in ſeinen Folgen unterſcheidet, iſt dieſe,
daß er ſich gewoͤhnlich durch einen Vergleich endigt,
in welchen dem Schuldner von ſeinen Glaͤubigern
nicht ſelten ſo viel erlaſſen wird, daß ihm noch ein
Teil ſeines beſeſſenen Vermoͤgen suͤbrig bleibt, der ihn
allenfalls in den Stand ſezt, ſein Gewerbe oder ein
anderes wieder anzufangen, von welchem er ſein Aus-
2ter Teil. L
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