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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl.
§. 3.

Den zweiten Dienst leistet der Makler dem Kauf-
mann als Zeuge seiner Unterhandlungen. Jeder
Kauf ist ein Contract, und der Gegenstand manches
solchen Kaufs weit wichtiger, als der von andern im
bürgerlichen Leben vorfallenden Contracten, welchen
man nicht glaubt ihre Bündigkeit geben zu können,
wenn sie nicht mit Zuziehung von wenigstens zwei
Zeugen geschlossen werden. Aber wie langsam und
schwer würden die Handelsgeschäfte fortgehen, wenn
bei Schliessung eines jeden zwei Zeugen herbeigern-
fen werden müßten! Aber Eines Zeugen können sie
nicht entbehren, es sei denn, daß sie unter Leuten
geschlossen werden, die sich vollkommen einander
trauen. Nun ist zwar Ein Zeuge in gerichtlichen
Vorfällen nicht hinlänglich, aber in Handlungsge-
schäften ist es der geschworne Makler. Das aber ist
nicht etwan als Nachsicht der Gerichte und Geseze
anzusehen. Diese sind darin dem gefolget, was der
gute Glaube zur Handelsgewohnheit bereits gemacht
hatte; und gesezt, die gesezgebende Macht wollte
in einem grossen Handelsplaze dem Kaufmann mehr
Förmlichkeit bei seinen Contracten vorschreiben, so
würde doch der Kaufmann bei seiner Weise bleiben.
Der gute Glaube würde es dabei erhalten, daß beide
Teile in kaufmännischen Contracten mit diesem Einen
Zeugen sich begnügten. Derjenige würde alsdann

4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
§. 3.

Den zweiten Dienſt leiſtet der Makler dem Kauf-
mann als Zeuge ſeiner Unterhandlungen. Jeder
Kauf iſt ein Contract, und der Gegenſtand manches
ſolchen Kaufs weit wichtiger, als der von andern im
buͤrgerlichen Leben vorfallenden Contracten, welchen
man nicht glaubt ihre Buͤndigkeit geben zu koͤnnen,
wenn ſie nicht mit Zuziehung von wenigſtens zwei
Zeugen geſchloſſen werden. Aber wie langſam und
ſchwer wuͤrden die Handelsgeſchaͤfte fortgehen, wenn
bei Schlieſſung eines jeden zwei Zeugen herbeigern-
fen werden muͤßten! Aber Eines Zeugen koͤnnen ſie
nicht entbehren, es ſei denn, daß ſie unter Leuten
geſchloſſen werden, die ſich vollkommen einander
trauen. Nun iſt zwar Ein Zeuge in gerichtlichen
Vorfaͤllen nicht hinlaͤnglich, aber in Handlungsge-
ſchaͤften iſt es der geſchworne Makler. Das aber iſt
nicht etwan als Nachſicht der Gerichte und Geſeze
anzuſehen. Dieſe ſind darin dem gefolget, was der
gute Glaube zur Handelsgewohnheit bereits gemacht
hatte; und geſezt, die geſezgebende Macht wollte
in einem groſſen Handelsplaze dem Kaufmann mehr
Foͤrmlichkeit bei ſeinen Contracten vorſchreiben, ſo
wuͤrde doch der Kaufmann bei ſeiner Weiſe bleiben.
Der gute Glaube wuͤrde es dabei erhalten, daß beide
Teile in kaufmaͤnniſchen Contracten mit dieſem Einen
Zeugen ſich begnuͤgten. Derjenige wuͤrde alsdann

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[118/0126] 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. §. 3. Den zweiten Dienſt leiſtet der Makler dem Kauf- mann als Zeuge ſeiner Unterhandlungen. Jeder Kauf iſt ein Contract, und der Gegenſtand manches ſolchen Kaufs weit wichtiger, als der von andern im buͤrgerlichen Leben vorfallenden Contracten, welchen man nicht glaubt ihre Buͤndigkeit geben zu koͤnnen, wenn ſie nicht mit Zuziehung von wenigſtens zwei Zeugen geſchloſſen werden. Aber wie langſam und ſchwer wuͤrden die Handelsgeſchaͤfte fortgehen, wenn bei Schlieſſung eines jeden zwei Zeugen herbeigern- fen werden muͤßten! Aber Eines Zeugen koͤnnen ſie nicht entbehren, es ſei denn, daß ſie unter Leuten geſchloſſen werden, die ſich vollkommen einander trauen. Nun iſt zwar Ein Zeuge in gerichtlichen Vorfaͤllen nicht hinlaͤnglich, aber in Handlungsge- ſchaͤften iſt es der geſchworne Makler. Das aber iſt nicht etwan als Nachſicht der Gerichte und Geſeze anzuſehen. Dieſe ſind darin dem gefolget, was der gute Glaube zur Handelsgewohnheit bereits gemacht hatte; und geſezt, die geſezgebende Macht wollte in einem groſſen Handelsplaze dem Kaufmann mehr Foͤrmlichkeit bei ſeinen Contracten vorſchreiben, ſo wuͤrde doch der Kaufmann bei ſeiner Weiſe bleiben. Der gute Glaube wuͤrde es dabei erhalten, daß beide Teile in kaufmaͤnniſchen Contracten mit dieſem Einen Zeugen ſich begnuͤgten. Derjenige wuͤrde alsdann

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/126>, abgerufen am 21.11.2024.