gewiesen werden darf, in welchem Verhältnis der Präsentant mit dem Trassanten stehe, sondern der auf guten Glauben in dessen Rechte getreten ist.
§. 9.
Ein dritter Fall ist, wenn ein Mann von einem andern Geld aufnimmt, oder etwas kauft, und ihm darüber einen Wechsel ausstellt, der von ihm selbst zahlbar ist, folglich seinen Namen als Acceptant selbst unterschreibt. Dieser Fall entsteht gewöhnlich, wenn der Gläubiger dem Borgenden nicht trauet, und ihn durch die Form des Wechsels strenger binden will, als er es durch blosse Schuld-Verschreibung tuhn kann. Solche Wechsel nennt man trokkene oder eigne Wechsel (Cambio Secco). Bei diesen fehlt aller Grund des Wechselrechts, und sie werden daher in den besten Wechsel-Ordnungen we- nig besser als blosse Obligationen geachtet, wenn sie gleich schon indossirt sind. Indessen haben bis hieher fast alle bekannte Lehrbücher vom Wechselrecht ihre Erklärung von diesem troknen Wechsel angefangen, weil ihnen derselbe einfacher als die übrigen zu sein schien; sie haben aber eben daher den Grund der Sache ganz verfehlt.
Cap. 6. Von den Wechſeln.
gewieſen werden darf, in welchem Verhaͤltnis der Praͤſentant mit dem Traſſanten ſtehe, ſondern der auf guten Glauben in deſſen Rechte getreten iſt.
§. 9.
Ein dritter Fall iſt, wenn ein Mann von einem andern Geld aufnimmt, oder etwas kauft, und ihm daruͤber einen Wechſel ausſtellt, der von ihm ſelbſt zahlbar iſt, folglich ſeinen Namen als Acceptant ſelbſt unterſchreibt. Dieſer Fall entſteht gewoͤhnlich, wenn der Glaͤubiger dem Borgenden nicht trauet, und ihn durch die Form des Wechſels ſtrenger binden will, als er es durch bloſſe Schuld-Verſchreibung tuhn kann. Solche Wechſel nennt man trokkene oder eigne Wechſel (Cambio Secco). Bei dieſen fehlt aller Grund des Wechſelrechts, und ſie werden daher in den beſten Wechſel-Ordnungen we- nig beſſer als bloſſe Obligationen geachtet, wenn ſie gleich ſchon indoſſirt ſind. Indeſſen haben bis hieher faſt alle bekannte Lehrbuͤcher vom Wechſelrecht ihre Erklaͤrung von dieſem troknen Wechſel angefangen, weil ihnen derſelbe einfacher als die uͤbrigen zu ſein ſchien; ſie haben aber eben daher den Grund der Sache ganz verfehlt.
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Cap. 6. Von den Wechſeln.
gewieſen werden darf, in welchem Verhaͤltnis der
Praͤſentant mit dem Traſſanten ſtehe, ſondern der
auf guten Glauben in deſſen Rechte getreten iſt.
§. 9.
Ein dritter Fall iſt, wenn ein Mann von einem
andern Geld aufnimmt, oder etwas kauft, und ihm
daruͤber einen Wechſel ausſtellt, der von ihm ſelbſt
zahlbar iſt, folglich ſeinen Namen als Acceptant
ſelbſt unterſchreibt. Dieſer Fall entſteht gewoͤhnlich,
wenn der Glaͤubiger dem Borgenden nicht trauet,
und ihn durch die Form des Wechſels ſtrenger binden
will, als er es durch bloſſe Schuld-Verſchreibung
tuhn kann. Solche Wechſel nennt man trokkene
oder eigne Wechſel (Cambio Secco). Bei
dieſen fehlt aller Grund des Wechſelrechts, und ſie
werden daher in den beſten Wechſel-Ordnungen we-
nig beſſer als bloſſe Obligationen geachtet, wenn ſie
gleich ſchon indoſſirt ſind. Indeſſen haben bis hieher
faſt alle bekannte Lehrbuͤcher vom Wechſelrecht ihre
Erklaͤrung von dieſem troknen Wechſel angefangen,
weil ihnen derſelbe einfacher als die uͤbrigen zu ſein
ſchien; ſie haben aber eben daher den Grund der
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/83>, abgerufen am 16.07.2024.
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