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Bücher, Karl: Die Entstehung der Volkswirtschaft. Sechs Vorträge. Tübingen, 1893.

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der sich vollkommen selbst genügt und der eben weil er die
straffe Konzentration der römischen Sklavenwirtschaften ver-
meidet und die Verwendung unfreier Arbeiter auf das für
die Eigenwirtschaft des Grundherrn im engsten Sinne 1)
notwendige Maß beschränkt, im Stande ist, der Masse
der Fronarbeiter die Führung einer eigenen Landwirtschaft
für den Hausgebrauch ihrer Familien und damit eine ge-
wisse persönliche Unabhängigkeit zu sichern. Es ist dies ein
ähnlicher Fall kleiner partieller Sonderwirtschaften innerhalb
der geschlossenen Hauswirtschaft, wie er -- freilich in weit
geringerem Umfange -- auch innerhalb der südslavischen
Zadruga für die einzelnen zu einer Hauskommunion ver-
einigten Ehepaare vorkommt 2). Wo die Hofgenossenschaft
mit einer Markgenossenschaft zusammenfällt, ist sie in ge-
wissem Sinne nach außen wirtschaftlich abgeschlossen durch
die Bestimmungen, welche die Veräußerung von Grund-
eigentum und Marknutzungen an Nichtmärker verbieten.
Der innere Zusammenschluß wird hergestellt durch ein eigenes
Maß und Gewicht, welches aber nicht für die Sicherung
des Tauschverkehrs, sondern zur Messung der Naturalab-
gaben an den Grundherrn dient.

Denn das wird man festhalten müssen: das wirt-

1) Nach Lamprecht I, 782 wären die Ackerfronden der Hörigen
auf die Bewirtschaftung der Beunden oder gutsherrlichen Bifänge in
der Allmende verwendet worden, während die unfreien Hofknechte nur
für die Bewirtschaftung des Sallandes gebraucht wurden.
2) Vgl. Laveleye, Ureigentum, S. 377.
Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft. 3

der ſich vollkommen ſelbſt genügt und der eben weil er die
ſtraffe Konzentration der römiſchen Sklavenwirtſchaften ver-
meidet und die Verwendung unfreier Arbeiter auf das für
die Eigenwirtſchaft des Grundherrn im engſten Sinne 1)
notwendige Maß beſchränkt, im Stande iſt, der Maſſe
der Fronarbeiter die Führung einer eigenen Landwirtſchaft
für den Hausgebrauch ihrer Familien und damit eine ge-
wiſſe perſönliche Unabhängigkeit zu ſichern. Es iſt dies ein
ähnlicher Fall kleiner partieller Sonderwirtſchaften innerhalb
der geſchloſſenen Hauswirtſchaft, wie er — freilich in weit
geringerem Umfange — auch innerhalb der ſüdſlaviſchen
Zadruga für die einzelnen zu einer Hauskommunion ver-
einigten Ehepaare vorkommt 2). Wo die Hofgenoſſenſchaft
mit einer Markgenoſſenſchaft zuſammenfällt, iſt ſie in ge-
wiſſem Sinne nach außen wirtſchaftlich abgeſchloſſen durch
die Beſtimmungen, welche die Veräußerung von Grund-
eigentum und Marknutzungen an Nichtmärker verbieten.
Der innere Zuſammenſchluß wird hergeſtellt durch ein eigenes
Maß und Gewicht, welches aber nicht für die Sicherung
des Tauſchverkehrs, ſondern zur Meſſung der Naturalab-
gaben an den Grundherrn dient.

Denn das wird man feſthalten müſſen: das wirt-

1) Nach Lamprecht I, 782 wären die Ackerfronden der Hörigen
auf die Bewirtſchaftung der Beunden oder gutsherrlichen Bifänge in
der Allmende verwendet worden, während die unfreien Hofknechte nur
für die Bewirtſchaftung des Sallandes gebraucht wurden.
2) Vgl. Laveleye, Ureigentum, S. 377.
Bücher, Die Entſtehung der Volkswirtſchaft. 3
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[33/0047] der ſich vollkommen ſelbſt genügt und der eben weil er die ſtraffe Konzentration der römiſchen Sklavenwirtſchaften ver- meidet und die Verwendung unfreier Arbeiter auf das für die Eigenwirtſchaft des Grundherrn im engſten Sinne 1) notwendige Maß beſchränkt, im Stande iſt, der Maſſe der Fronarbeiter die Führung einer eigenen Landwirtſchaft für den Hausgebrauch ihrer Familien und damit eine ge- wiſſe perſönliche Unabhängigkeit zu ſichern. Es iſt dies ein ähnlicher Fall kleiner partieller Sonderwirtſchaften innerhalb der geſchloſſenen Hauswirtſchaft, wie er — freilich in weit geringerem Umfange — auch innerhalb der ſüdſlaviſchen Zadruga für die einzelnen zu einer Hauskommunion ver- einigten Ehepaare vorkommt 2). Wo die Hofgenoſſenſchaft mit einer Markgenoſſenſchaft zuſammenfällt, iſt ſie in ge- wiſſem Sinne nach außen wirtſchaftlich abgeſchloſſen durch die Beſtimmungen, welche die Veräußerung von Grund- eigentum und Marknutzungen an Nichtmärker verbieten. Der innere Zuſammenſchluß wird hergeſtellt durch ein eigenes Maß und Gewicht, welches aber nicht für die Sicherung des Tauſchverkehrs, ſondern zur Meſſung der Naturalab- gaben an den Grundherrn dient. Denn das wird man feſthalten müſſen: das wirt- 1) Nach Lamprecht I, 782 wären die Ackerfronden der Hörigen auf die Bewirtſchaftung der Beunden oder gutsherrlichen Bifänge in der Allmende verwendet worden, während die unfreien Hofknechte nur für die Bewirtſchaftung des Sallandes gebraucht wurden. 2) Vgl. Laveleye, Ureigentum, S. 377. Bücher, Die Entſtehung der Volkswirtſchaft. 3

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Zitationshilfe: Bücher, Karl: Die Entstehung der Volkswirtschaft. Sechs Vorträge. Tübingen, 1893, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buecher_volkswirtschaft_1893/47>, abgerufen am 26.04.2024.