Der König hatte einen Anteil an der Kriegsbeute, der ihm auch dann zustand, wenn er an dem Kriege nicht persönlich Teil genommen hatte. Die Befugnis, die Verteilung der Kriegsbeute zu bestimmen, besass der König ursprünglich nicht; doch hat er sie in karolingischer Zeit ausgeübt 54.
Ungeteilt flossen dem königlichen Fiskus die Tribute fremder Staaten und abhängiger Völkerschaften zu. Tributpflichtig waren eine Zeit lang die Könige der Burgunder und die der Langobarden. Ein Teil der Sachsen zahlte in merowingischer Zeit eine Abgabe von 500 Kühen (vaccae inferendales). König Pippin belastete sie mit einem Zins von 300 Pferden 55. Als tributpflichtig erscheinen auch slavische Völkerschaften. Selbst innerhalb des fränkischen Reiches sind einzelne Landschaften und Stämme zu Leistungen oder Zahlungen verpflichtet, die nicht durch direkte Umlage von den Einzelnen erhoben, sondern als Tribut von der Gesamtheit dargebracht wurden. Ohne Zweifel gehören hierher die Abgaben, welche vorübergehend das Herzogtum Aquitanien und welche das Herzogtum Benevent zu zahlen hatte. Aber auch der Königszins (census regis), den die Bretonen schul- deten 56, scheint diesen Charakter gehabt zu haben und ebenso der Schweinezins der Thüringer, von welchem jüngere Quellen erzählen, dass er ihnen von König Theuderich auferlegt worden sei 57.
Dem römischen Rechte entstammen die Einkünfte des Königs aus dem Münzrechte, aus den Zöllen und Verkehrsabgaben und aus den Steuern, die sich aus der römischen Zeit her in Gallien erhalten hatten. Von ihnen sowie von einigen Abgaben zweifelhafter Bedeutung, die sich in deutschen Gegenden vorfinden, wird in § 90 die Rede sein.
§ 69. Die Amtshoheit.
Waitz, VG II I, S. 197. III 326. II 2, S. 119 ff. III 408 f. Fustel de Cou- langes, Monarchie franque S. 210 ff.
Das Beamtentum des fränkischen Reiches war teils öffentliches, teils Privatbeamtentum, das öffentliche entweder Volks- oder könig- liches Beamtentum. Auch der Volksbeamte war dem König unter- geordnet; seine Unterordnung wurde aber nicht durch die Grundsätze des Königsdienstes, sondern durch das Volksrecht bestimmt. Darum
54Waitz, VG II 2, S. 294. IV 102.
55Waitz, VG II 2, S. 250 ff. IV 547, Anm. 2.
56Waitz, VG IV 104, Anm. 4. 113, Anm. 2.
57Waitz, VG II 2, S. 253, Anm. 3.
§ 69. Die Amtshoheit.
Der König hatte einen Anteil an der Kriegsbeute, der ihm auch dann zustand, wenn er an dem Kriege nicht persönlich Teil genommen hatte. Die Befugnis, die Verteilung der Kriegsbeute zu bestimmen, besaſs der König ursprünglich nicht; doch hat er sie in karolingischer Zeit ausgeübt 54.
Ungeteilt flossen dem königlichen Fiskus die Tribute fremder Staaten und abhängiger Völkerschaften zu. Tributpflichtig waren eine Zeit lang die Könige der Burgunder und die der Langobarden. Ein Teil der Sachsen zahlte in merowingischer Zeit eine Abgabe von 500 Kühen (vaccae inferendales). König Pippin belastete sie mit einem Zins von 300 Pferden 55. Als tributpflichtig erscheinen auch slavische Völkerschaften. Selbst innerhalb des fränkischen Reiches sind einzelne Landschaften und Stämme zu Leistungen oder Zahlungen verpflichtet, die nicht durch direkte Umlage von den Einzelnen erhoben, sondern als Tribut von der Gesamtheit dargebracht wurden. Ohne Zweifel gehören hierher die Abgaben, welche vorübergehend das Herzogtum Aquitanien und welche das Herzogtum Benevent zu zahlen hatte. Aber auch der Königszins (census regis), den die Bretonen schul- deten 56, scheint diesen Charakter gehabt zu haben und ebenso der Schweinezins der Thüringer, von welchem jüngere Quellen erzählen, daſs er ihnen von König Theuderich auferlegt worden sei 57.
Dem römischen Rechte entstammen die Einkünfte des Königs aus dem Münzrechte, aus den Zöllen und Verkehrsabgaben und aus den Steuern, die sich aus der römischen Zeit her in Gallien erhalten hatten. Von ihnen sowie von einigen Abgaben zweifelhafter Bedeutung, die sich in deutschen Gegenden vorfinden, wird in § 90 die Rede sein.
§ 69. Die Amtshoheit.
Waitz, VG II I, S. 197. III 326. II 2, S. 119 ff. III 408 f. Fustel de Cou- langes, Monarchie franque S. 210 ff.
Das Beamtentum des fränkischen Reiches war teils öffentliches, teils Privatbeamtentum, das öffentliche entweder Volks- oder könig- liches Beamtentum. Auch der Volksbeamte war dem König unter- geordnet; seine Unterordnung wurde aber nicht durch die Grundsätze des Königsdienstes, sondern durch das Volksrecht bestimmt. Darum
54Waitz, VG II 2, S. 294. IV 102.
55Waitz, VG II 2, S. 250 ff. IV 547, Anm. 2.
56Waitz, VG IV 104, Anm. 4. 113, Anm. 2.
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Der König hatte einen Anteil an der Kriegsbeute, der ihm auch
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hatte. Die Befugnis, die Verteilung der Kriegsbeute zu bestimmen,
besaſs der König ursprünglich nicht; doch hat er sie in karolingischer
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Ungeteilt flossen dem königlichen Fiskus die Tribute fremder
Staaten und abhängiger Völkerschaften zu. Tributpflichtig waren eine
Zeit lang die Könige der Burgunder und die der Langobarden. Ein
Teil der Sachsen zahlte in merowingischer Zeit eine Abgabe von
500 Kühen (vaccae inferendales). König Pippin belastete sie mit einem
Zins von 300 Pferden 55. Als tributpflichtig erscheinen auch slavische
Völkerschaften. Selbst innerhalb des fränkischen Reiches sind einzelne
Landschaften und Stämme zu Leistungen oder Zahlungen verpflichtet,
die nicht durch direkte Umlage von den Einzelnen erhoben, sondern
als Tribut von der Gesamtheit dargebracht wurden. Ohne Zweifel
gehören hierher die Abgaben, welche vorübergehend das Herzogtum
Aquitanien und welche das Herzogtum Benevent zu zahlen hatte.
Aber auch der Königszins (census regis), den die Bretonen schul-
deten 56, scheint diesen Charakter gehabt zu haben und ebenso der
Schweinezins der Thüringer, von welchem jüngere Quellen erzählen,
daſs er ihnen von König Theuderich auferlegt worden sei 57.
Dem römischen Rechte entstammen die Einkünfte des Königs aus
dem Münzrechte, aus den Zöllen und Verkehrsabgaben und aus den
Steuern, die sich aus der römischen Zeit her in Gallien erhalten hatten.
Von ihnen sowie von einigen Abgaben zweifelhafter Bedeutung, die
sich in deutschen Gegenden vorfinden, wird in § 90 die Rede sein.
§ 69. Die Amtshoheit.
Waitz, VG II I, S. 197. III 326. II 2, S. 119 ff. III 408 f. Fustel de Cou-
langes, Monarchie franque S. 210 ff.
Das Beamtentum des fränkischen Reiches war teils öffentliches,
teils Privatbeamtentum, das öffentliche entweder Volks- oder könig-
liches Beamtentum. Auch der Volksbeamte war dem König unter-
geordnet; seine Unterordnung wurde aber nicht durch die Grundsätze
des Königsdienstes, sondern durch das Volksrecht bestimmt. Darum
54 Waitz, VG II 2, S. 294. IV 102.
55 Waitz, VG II 2, S. 250 ff. IV 547, Anm. 2.
56 Waitz, VG IV 104, Anm. 4. 113, Anm. 2.
57 Waitz, VG II 2, S. 253, Anm. 3.
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/95>, abgerufen am 21.12.2024.
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