Erster Abschnitt. Die allgemeine Rechtsgeschichte.
I. § 24. Das fränkische Reich.
Mascou, Gesch. der Teutschen II2, 1750. Löbell, Gregor von Tours und seine Zeit, 2. Aufl. mit Zusätzen von Bernhardt 1869. Arnold, Deutsche Gesch. II, fränkische Zeit, 1881. Nitzsch, Gesch. des deutschen Volks I, 1883. v. Ranke, Weltgeschichte IV. V. VI. Digot, Histoire du royaume d'Austrasie, 4 Bde 1863. Waitz, Deutsche Verfassungsgesch. II3, 1882, III2, 1883, IV2, 1885. W. Dönni- ges, Das deutsche Staatsrecht u. die deutsche Reichsverfassung, 1842. R. Sohm, Fränkische Reichs- u. Gerichtsverfassung, 1871. Edgar Loening, Das Kirchen- recht im Reiche der Merowinger, 1878. Gustav Richter, Annalen des fränk. Reichs im Zeitalter der Merowinger, 1873; im Zeitalter der Karolinger, 1. Heft bis 814, 1885. Jahrbücher des fränkischen Reiches: Bonnell, Anfänge des karol. Hauses, 1866; Breysig, Die Zeit Karl Martells, 1869; H. Hahn, 741--752, 1863; Oelsner, König Pippin, 1871; S. Abel, 768--788, 1866; B. Simson, 789--814, 1883; derselbe, Ludwig der Fromme, 2 Bde 1874. 1876.
Die Zwitterstaaten, welche die Ostgermanen auf römischer Erde bildeten, haben sich nach kurzer Blütezeit ausgelebt. Goten, Van- dalen und Burgunder waren durch die Flut der Völkerwanderung am weitesten von der früheren Heimat abgetrieben worden. In den neuen Wohnsitzen waren sie ausserstande sich durch das Zuströmen frischer volksverwandter Kräfte zu ergänzen und verkümmerten sie an der römischen Kultur, mit der sie sich zu früh und zu rasch gesättigt hatten. Die Neugestaltung der abendländischen Welt, welche die ost- germanischen Reiche nur vorbereiten, nicht durchführen konnten, ist von dem Stamme der Franken vollbracht worden. Die Eroberung Galliens, welches das Kernland des weströmischen Reiches gewesen war, führte sie in das Erbe der christlich-römischen Bildung ein. Nach Sprache und Anlage etwa in der Mitte stehend zwischen Ober- und Niederdeutschen waren sie berufen, die sämtlichen deutschen
Erster Abschnitt. Die allgemeine Rechtsgeschichte.
I. § 24. Das fränkische Reich.
Mascou, Gesch. der Teutschen II2, 1750. Löbell, Gregor von Tours und seine Zeit, 2. Aufl. mit Zusätzen von Bernhardt 1869. Arnold, Deutsche Gesch. II, fränkische Zeit, 1881. Nitzsch, Gesch. des deutschen Volks I, 1883. v. Ranke, Weltgeschichte IV. V. VI. Digot, Histoire du royaume d’Austrasie, 4 Bde 1863. Waitz, Deutsche Verfassungsgesch. II3, 1882, III2, 1883, IV2, 1885. W. Dönni- ges, Das deutsche Staatsrecht u. die deutsche Reichsverfassung, 1842. R. Sohm, Fränkische Reichs- u. Gerichtsverfassung, 1871. Edgar Loening, Das Kirchen- recht im Reiche der Merowinger, 1878. Gustav Richter, Annalen des fränk. Reichs im Zeitalter der Merowinger, 1873; im Zeitalter der Karolinger, 1. Heft bis 814, 1885. Jahrbücher des fränkischen Reiches: Bonnell, Anfänge des karol. Hauses, 1866; Breysig, Die Zeit Karl Martells, 1869; H. Hahn, 741—752, 1863; Oelsner, König Pippin, 1871; S. Abel, 768—788, 1866; B. Simson, 789—814, 1883; derselbe, Ludwig der Fromme, 2 Bde 1874. 1876.
Die Zwitterstaaten, welche die Ostgermanen auf römischer Erde bildeten, haben sich nach kurzer Blütezeit ausgelebt. Goten, Van- dalen und Burgunder waren durch die Flut der Völkerwanderung am weitesten von der früheren Heimat abgetrieben worden. In den neuen Wohnsitzen waren sie auſserstande sich durch das Zuströmen frischer volksverwandter Kräfte zu ergänzen und verkümmerten sie an der römischen Kultur, mit der sie sich zu früh und zu rasch gesättigt hatten. Die Neugestaltung der abendländischen Welt, welche die ost- germanischen Reiche nur vorbereiten, nicht durchführen konnten, ist von dem Stamme der Franken vollbracht worden. Die Eroberung Galliens, welches das Kernland des weströmischen Reiches gewesen war, führte sie in das Erbe der christlich-römischen Bildung ein. Nach Sprache und Anlage etwa in der Mitte stehend zwischen Ober- und Niederdeutschen waren sie berufen, die sämtlichen deutschen
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Die allgemeine Rechtsgeschichte.
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Mascou, Gesch. der Teutschen II2, 1750. Löbell, Gregor von Tours und seine
Zeit, 2. Aufl. mit Zusätzen von Bernhardt 1869. Arnold, Deutsche Gesch. II,
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814, 1885. Jahrbücher des fränkischen Reiches: Bonnell, Anfänge des karol.
Hauses, 1866; Breysig, Die Zeit Karl Martells, 1869; H. Hahn, 741—752, 1863;
Oelsner, König Pippin, 1871; S. Abel, 768—788, 1866; B. Simson, 789—814,
1883; derselbe, Ludwig der Fromme, 2 Bde 1874. 1876.
Die Zwitterstaaten, welche die Ostgermanen auf römischer Erde
bildeten, haben sich nach kurzer Blütezeit ausgelebt. Goten, Van-
dalen und Burgunder waren durch die Flut der Völkerwanderung am
weitesten von der früheren Heimat abgetrieben worden. In den neuen
Wohnsitzen waren sie auſserstande sich durch das Zuströmen frischer
volksverwandter Kräfte zu ergänzen und verkümmerten sie an der
römischen Kultur, mit der sie sich zu früh und zu rasch gesättigt
hatten. Die Neugestaltung der abendländischen Welt, welche die ost-
germanischen Reiche nur vorbereiten, nicht durchführen konnten, ist
von dem Stamme der Franken vollbracht worden. Die Eroberung
Galliens, welches das Kernland des weströmischen Reiches gewesen
war, führte sie in das Erbe der christlich-römischen Bildung ein.
Nach Sprache und Anlage etwa in der Mitte stehend zwischen Ober-
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. [187]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/205>, abgerufen am 03.12.2024.
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