Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.etliche / die da ergerlich lebten / vnd mit groben Lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zü bessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal zü entpfahen widerrathen / vnd jnen biß auff jhre besserung abschlahen / Wo auch einer were / der ein solche sonderliche beschwerd des gewissens hette / das jm sonderlicher trost des Euangelions nötig sein würde / so sol er jn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gemeynen hernach volgenden Absolution erwarten. So nün solchs mit jeglichen in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gemeyne form der offentlichen Beicht vnd Absolution vngefehrlich volgender gestalt / der versamleten Kirchen fürsprechen. Vermanung zur offentlichen Beicht. LIeben Freund / wir werden auß den büßpredigen bericht / das niemands / so seine jar vnd verstand erreicht hat / zür verzeihung der sünden kommen mag / er erkenne dann seine sünd / vnd laß jhm dieselben von hertzen leyd sein / glaube auch / das jhm seine Sünd von Gott auß lauter gnaden vnd barmhertzigkeit von wegen Ihesu Christi vergeben werden. Vnd aber jr der verzeihung der Sünden / vnd stercke des glaubens begeren / so sollet jr mir auß grund ewerer hertzen die offentliche Beicht nachsprechen / vnnd darauff das Euangelion der Absolution anhören / darmit jr euch der rew vber die Sünd vor Gott warhaff- etliche / die da ergerlich lebten / vnd mit groben Lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zü bessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal zü entpfahen widerrathen / vnd jnen biß auff jhre besserung abschlahen / Wo auch einer were / der ein solche sonderliche beschwerd des gewissens hette / das jm sonderlicher trost des Euangelions nötig sein würde / so sol er jn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gemeynen hernach volgenden Absolution erwarten. So nün solchs mit jeglichen in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gemeyne form der offentlichen Beicht vnd Absolution vngefehrlich volgender gestalt / der versamleten Kirchen fürsprechen. Vermanung zur offentlichen Beicht. LIeben Freund / wir werden auß den büßpredigen bericht / das niemands / so seine jar vnd verstand erreicht hat / zür verzeihung der sünden kommen mag / er erkenne dann seine sünd / vnd laß jhm dieselben von hertzen leyd sein / glaube auch / das jhm seine Sünd von Gott auß lauter gnaden vnd barmhertzigkeit von wegen Ihesu Christi vergeben werden. Vnd aber jr der verzeihung der Sünden / vnd stercke des glaubens begeren / so sollet jr mir auß grund ewerer hertzen die offentliche Beicht nachsprechen / vnnd darauff das Euangelion der Absolution anhören / darmit jr euch der rew vber die Sünd vor Gott warhaff- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0049" n="23"/> etliche / die da ergerlich lebten / vnd mit groben Lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zü bessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal zü entpfahen widerrathen / vnd jnen biß auff jhre besserung abschlahen / Wo auch einer were / der ein solche sonderliche beschwerd des gewissens hette / das jm sonderlicher trost des Euangelions nötig sein würde / so sol er jn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gemeynen hernach volgenden Absolution erwarten.</p> <p>So nün solchs mit jeglichen in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gemeyne form der offentlichen Beicht vnd Absolution vngefehrlich volgender gestalt / der versamleten Kirchen fürsprechen.</p> </div> <div> <head>Vermanung zur offentlichen Beicht.<lb/></head> <p>LIeben Freund / wir werden auß den büßpredigen bericht / das niemands / so seine jar vnd verstand erreicht hat / zür verzeihung der sünden kommen mag / er erkenne dann seine sünd / vnd laß jhm dieselben von hertzen leyd sein / glaube auch / das jhm seine Sünd von Gott auß lauter gnaden vnd barmhertzigkeit von wegen Ihesu Christi vergeben werden.</p> <p>Vnd aber jr der verzeihung der Sünden / vnd stercke des glaubens begeren / so sollet jr mir auß grund ewerer hertzen die offentliche Beicht nachsprechen / vnnd darauff das Euangelion der Absolution anhören / darmit jr euch der rew vber die Sünd vor Gott warhaff- </p> </div> </body> </text> </TEI> [23/0049]
etliche / die da ergerlich lebten / vnd mit groben Lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zü bessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal zü entpfahen widerrathen / vnd jnen biß auff jhre besserung abschlahen / Wo auch einer were / der ein solche sonderliche beschwerd des gewissens hette / das jm sonderlicher trost des Euangelions nötig sein würde / so sol er jn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gemeynen hernach volgenden Absolution erwarten.
So nün solchs mit jeglichen in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gemeyne form der offentlichen Beicht vnd Absolution vngefehrlich volgender gestalt / der versamleten Kirchen fürsprechen.
Vermanung zur offentlichen Beicht.
LIeben Freund / wir werden auß den büßpredigen bericht / das niemands / so seine jar vnd verstand erreicht hat / zür verzeihung der sünden kommen mag / er erkenne dann seine sünd / vnd laß jhm dieselben von hertzen leyd sein / glaube auch / das jhm seine Sünd von Gott auß lauter gnaden vnd barmhertzigkeit von wegen Ihesu Christi vergeben werden.
Vnd aber jr der verzeihung der Sünden / vnd stercke des glaubens begeren / so sollet jr mir auß grund ewerer hertzen die offentliche Beicht nachsprechen / vnnd darauff das Euangelion der Absolution anhören / darmit jr euch der rew vber die Sünd vor Gott warhaff-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/49>, abgerufen am 05.07.2024. |