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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Kirchen vnd derselbigen Thürn-Armen Kasten vnd Spittal gebew

DIe Kasten vnd Spittalmeister / sollen ohne der Amptleut vnd Gerichten wissen / besichtigung / vnd berathschlagung / kein Gebew anfangen / dann wenn sie das darüber thun würden / sol mans jnen in der Rechnung außstreichen.

Vnd wenn man an den Kirchen etwas zubawen hett / so sollen die Gemeine / so Pferd die Fuhr / vnd die andern so nicht Pferdt haben / mit der Handt die Arbeit / in Fron / zu handreichung nach billicheit vnd gelegenheit des Gebewes / thun / Aber Zimmerleute / Meurer / Decker / Schreiner vnd dergleichen Handtwercksleute / auch Holtz vnd anderer Zeug / sollen / wie an einem jeden ort herkommen vnnd gebraucht worden / belohnet vnd bezalt werden.

Zerung vnd Bottenlohn.

VBerflüssige Zerung / vnnd vnnötig Bottenlohn / auff den Kasten geschlagen / sollen in der Rechnung ausgestrichen werden / darumb / so die Kasten oder Spittalmeister Rechnung thun / oder sonsten von des Kasten wegen zuschaffen hetten / Sollen sie nicht mehr dann einer Drey Marien Groschen zuuerzeren macht haben / vnd was sie weiter darüber verthun würden / das sol jnen gleicher massen nicht gelegt / noch abgerechnet werden.

Kirchen vnd derselbigen Thürn-Armen Kasten vnd Spittal gebew

DIe Kasten vnd Spittalmeister / sollen ohne der Amptleut vnd Gerichten wissen / besichtigung / vnd berathschlagung / kein Gebew anfangen / dann weñ sie das darüber thun würden / sol mans jnen in der Rechnung außstreichen.

Vnd wenn man an den Kirchen etwas zubawen hett / so sollen die Gemeine / so Pferd die Fuhr / vnd die andern so nicht Pferdt haben / mit der Handt die Arbeit / in Fron / zu handreichung nach billicheit vnd gelegenheit des Gebewes / thun / Aber Zimmerleute / Meurer / Decker / Schreiner vnd dergleichen Handtwercksleute / auch Holtz vnd anderer Zeug / sollen / wie an einem jeden ort herkommen vnnd gebraucht worden / belohnet vnd bezalt werden.

Zerung vnd Bottenlohn.

VBerflüssige Zerung / vnnd vnnötig Bottenlohn / auff den Kasten geschlagen / sollen in der Rechnung ausgestrichen werden / darumb / so die Kasten oder Spittalmeister Rechnung thun / oder sonsten von des Kasten wegen zuschaffen hetten / Sollen sie nicht mehr dann einer Drey Marien Groschen zuuerzeren macht haben / vnd was sie weiter darüber verthun würden / das sol jnen gleicher massen nicht gelegt / noch abgerechnet werden.

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[441/0590] Kirchen vnd derselbigen Thürn-Armen Kasten vnd Spittal gebew DIe Kasten vnd Spittalmeister / sollen ohne der Amptleut vnd Gerichten wissen / besichtigung / vnd berathschlagung / kein Gebew anfangen / dann weñ sie das darüber thun würden / sol mans jnen in der Rechnung außstreichen. Vnd wenn man an den Kirchen etwas zubawen hett / so sollen die Gemeine / so Pferd die Fuhr / vnd die andern so nicht Pferdt haben / mit der Handt die Arbeit / in Fron / zu handreichung nach billicheit vnd gelegenheit des Gebewes / thun / Aber Zimmerleute / Meurer / Decker / Schreiner vnd dergleichen Handtwercksleute / auch Holtz vnd anderer Zeug / sollen / wie an einem jeden ort herkommen vnnd gebraucht worden / belohnet vnd bezalt werden. Zerung vnd Bottenlohn. VBerflüssige Zerung / vnnd vnnötig Bottenlohn / auff den Kasten geschlagen / sollen in der Rechnung ausgestrichen werden / darumb / so die Kasten oder Spittalmeister Rechnung thun / oder sonsten von des Kasten wegen zuschaffen hetten / Sollen sie nicht mehr dann einer Drey Marien Groschen zuuerzeren macht haben / vnd was sie weiter darüber verthun würden / das sol jnen gleicher massen nicht gelegt / noch abgerechnet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/590>, abgerufen am 21.11.2024.