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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wie die nottürffcigen / fromme Armen zum Allmusen erkennt / vnd angenommen werden / Auch der vndanckbarn halben einsehens geschehen soll.

DAmit nun hinfurt in diesen fellen / allein den fromen Armen / vnd dester vnderschiedlicher vnd ördentlicher weiß geholffen werde / sich die faulentzer / verschwen der vnd rauchlosen dester weniger vnder die frommen / denen zu abbruch einmischen / auch die guthertzigen spüren mögen / wem vnd wie das Allmusen außgespendet / vnd dester mehr angereitzet / jr stewr vnd handreichung in die Armen Kasten / oder den Armen inn andere wege zugeben / vnd sonst alle außrichtung dieser vnser Ordnung nach / dester wircklicher vnd richtiger volnstrecket möge werden. Wöllen vnd beuehlen wir / das niemandt also zu empfahung des Allmusens zugelassen / oder vmb Gottes willen gegeben / oder geholffen werde / es sey denn einem von dem Amptman vnd Gericht da einer gesessen / solches seiner notturfft vnd wolhaltens dieser vnser Ordnung nach (vnd nicht auß gunst) vergöndt vnd zugelassen.

Am andern / das ein jeder Statt vnd Flecken / nemlich in den Stetten / der Amptman vnd etliche verordente von dem Gericht / vnd in den Dörffern / der Schultheiß / vnd ein Gericht des Jars zu vier sondern Gerichtstagen / der Armen halben zusammen kommen / vnd von den Kasten / Spittal / vnd andern Pflegern / auch Betteluögten / alle

Wie die nottürffcigen / fromme Armen zum Allmusen erkennt / vnd angenommen werden / Auch der vndanckbarn halben einsehens geschehen soll.

DAmit nun hinfurt in diesen fellen / allein den fromen Armen / vnd dester vnderschiedlicher vnd ördentlicher weiß geholffen werde / sich die faulentzer / verschwen der vnd rauchlosen dester weniger vnder die from̃en / denen zu abbruch einmischen / auch die guthertzigen spüren mögen / wem vñ wie das Allmusen außgespendet / vnd dester mehr angereitzet / jr stewr vnd handreichung in die Armen Kasten / oder den Armen inn andere wege zugeben / vnd sonst alle außrichtung dieser vnser Ordnung nach / dester wircklicher vnd richtiger volnstrecket möge werden. Wöllen vnd beuehlen wir / das niemandt also zu empfahung des Allmusens zugelassen / oder vmb Gottes willen gegeben / oder geholffen werde / es sey denn einem von dem Amptman vnd Gericht da einer gesessen / solches seiner notturfft vnd wolhaltens dieser vnser Ordnung nach (vnd nicht auß gunst) vergöndt vnd zugelassen.

Am andern / das ein jeder Statt vnd Flecken / nemlich in den Stetten / der Amptman vnd etliche verordente von dem Gericht / vnd in den Dörffern / der Schultheiß / vnd ein Gericht des Jars zu vier sondern Gerichtstagen / der Armen halben zusammen kommen / vnd von den Kasten / Spittal / vnd andern Pflegern / auch Betteluögten / alle

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[427/0576] Wie die nottürffcigen / fromme Armen zum Allmusen erkennt / vnd angenommen werden / Auch der vndanckbarn halben einsehens geschehen soll. DAmit nun hinfurt in diesen fellen / allein den fromen Armen / vnd dester vnderschiedlicher vnd ördentlicher weiß geholffen werde / sich die faulentzer / verschwen der vnd rauchlosen dester weniger vnder die from̃en / denen zu abbruch einmischen / auch die guthertzigen spüren mögen / wem vñ wie das Allmusen außgespendet / vnd dester mehr angereitzet / jr stewr vnd handreichung in die Armen Kasten / oder den Armen inn andere wege zugeben / vnd sonst alle außrichtung dieser vnser Ordnung nach / dester wircklicher vnd richtiger volnstrecket möge werden. Wöllen vnd beuehlen wir / das niemandt also zu empfahung des Allmusens zugelassen / oder vmb Gottes willen gegeben / oder geholffen werde / es sey denn einem von dem Amptman vnd Gericht da einer gesessen / solches seiner notturfft vnd wolhaltens dieser vnser Ordnung nach (vnd nicht auß gunst) vergöndt vnd zugelassen. Am andern / das ein jeder Statt vnd Flecken / nemlich in den Stetten / der Amptman vnd etliche verordente von dem Gericht / vnd in den Dörffern / der Schultheiß / vnd ein Gericht des Jars zu vier sondern Gerichtstagen / der Armen halben zusammen kommen / vnd von den Kasten / Spittal / vnd andern Pflegern / auch Betteluögten / alle

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/576>, abgerufen am 21.11.2024.