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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wie es hinfurt in den Jungfrawen Clöstern dieses Fürstenthumbs gehalten werden soll.

NAch dem anfangs vnd vrsprunglich die Jungfrawen Clöster anders nichts / dann Zucht heuser / vnd Gottselige Schulen gewesen / darinnen die Jungfrawen inn rechter warhafftiger erkantnuß vnd furcht Gottes zu aller Zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / vnd aber leider durch lenge der zeit / in einen beschwerlichen Mißbrauch geraten / Erkennen wir vns / von wegen vnsers von Gott dem HERrn beuohlenen vnd tragenden Ampts / als der Landtsfürst / schüldig / hierinn ein gebürlich einsehen geschehen zulassen / Damit solche nicht weniger / als die Mans Clöster / wiederumb in den alten / vnd Gottseligen Christlichen Brauch gebracht werden mögen.

Demnach vnd zum ersten / Weil die glübde oder verheissungen / so anfangs den Jungfrawen / welche in die Clöster eingenommen / aufferlegt / sich nicht weiter erstrecket haben / denn das eine jede Jungfraw / so inn dem Closter zu sein / sich auß gehorsam gegen deren Eltern / bewilliget / der Dominae / als der Mutter / verheissen vnd versprechen müssen / derselben inn allem / das Erbar / vnnd nicht

Wie es hinfurt in den Jungfrawen Clöstern dieses Fürstenthumbs gehalten werden soll.

NAch dem anfangs vnd vrsprunglich die Jungfrawen Clöster anders nichts / dann Zucht heuser / vnd Gottselige Schulen gewesen / darinnen die Jungfrawen inn rechter warhafftiger erkantnuß vñ furcht Gottes zu aller Zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / vñ aber leider durch lenge der zeit / in einen beschwerlichen Mißbrauch geraten / Erkennen wir vns / von wegen vnsers von Gott dem HERrn beuohlenen vnd tragenden Ampts / als der Landtsfürst / schüldig / hierinn ein gebürlich einsehen geschehen zulassen / Damit solche nicht weniger / als die Mans Clöster / wiederumb in den alten / vnd Gottseligen Christlichen Brauch gebracht werden mögen.

Demnach vnd zum ersten / Weil die glübde oder verheissungen / so anfangs den Jungfrawen / welche in die Clöster eingenom̃en / aufferlegt / sich nicht weiter erstrecket haben / denn das eine jede Jungfraw / so inn dem Closter zu sein / sich auß gehorsam gegen deren Eltern / bewilliget / der Dominae / als der Mutter / verheissen vnd versprechen müssen / derselben inn allem / das Erbar / vnnd nicht

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[402/0551] Wie es hinfurt in den Jungfrawen Clöstern dieses Fürstenthumbs gehalten werden soll. NAch dem anfangs vnd vrsprunglich die Jungfrawen Clöster anders nichts / dann Zucht heuser / vnd Gottselige Schulen gewesen / darinnen die Jungfrawen inn rechter warhafftiger erkantnuß vñ furcht Gottes zu aller Zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / vñ aber leider durch lenge der zeit / in einen beschwerlichen Mißbrauch geraten / Erkennen wir vns / von wegen vnsers von Gott dem HERrn beuohlenen vnd tragenden Ampts / als der Landtsfürst / schüldig / hierinn ein gebürlich einsehen geschehen zulassen / Damit solche nicht weniger / als die Mans Clöster / wiederumb in den alten / vnd Gottseligen Christlichen Brauch gebracht werden mögen. Demnach vnd zum ersten / Weil die glübde oder verheissungen / so anfangs den Jungfrawen / welche in die Clöster eingenom̃en / aufferlegt / sich nicht weiter erstrecket haben / denn das eine jede Jungfraw / so inn dem Closter zu sein / sich auß gehorsam gegen deren Eltern / bewilliget / der Dominae / als der Mutter / verheissen vnd versprechen müssen / derselben inn allem / das Erbar / vnnd nicht

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/551>, abgerufen am 21.11.2024.