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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wir als der Landtsfürst / einen solchen / mit dem Prelaten wissen mögen / nach seiner verschüldigung / vnnd andern zum Exempel / zustraffen vnd zubüssen.

Damit sich nun keiner der vnwissenheit zuentschüldigen habe / so sol nun hinfurt zu allen Quartaln / diese Ordnung vnd Statuten öffentlich in der Conuentstuben / vor allen Closter Studiosen / durch einen Praeceptorem / in gegenwertigkeit des Prelaten / verstendtlich vorgelesen / vnd declariert werden.

Doch sol den Prelaten vnd Praeceptoribus allwegen / nach gelegenheit der vmbstende / fernere Straff fürzunehmen / vnd im fall von nöten / auch an vns zubringen / vnd bescheidt zuerlangen / vorbehalten sein.

Von den Prelaten.

VNd demnach die notturfft fürnemlich erheischt / zu erhaltung der Closter Schulen / in der Kirchen vnd Scholastica functione / auch verwaltung der Weltlichen Clöster geschefften / Gottesfürchtige / gelerte / vnd verstendige Prelaten vnd Heupter / den Clöstern fürzusetzen. So wollen wir jederzeit / so ein Prelat abkomen / vnd sterben würde / fürdersame vnnd entliche vorsehung thun lassen / das an desselben statt / ein auffrechter / Christlicher / Gelerter / erfarner vnd taugenlicher Prelat /

Wir als der Landtsfürst / einen solchen / mit dem Prelaten wissen mögen / nach seiner verschüldigung / vnnd andern zum Exempel / zustraffen vnd zubüssen.

Damit sich nun keiner der vnwissenheit zuentschüldigen habe / so sol nun hinfurt zu allen Quartaln / diese Ordnung vnd Statuten öffentlich in der Conuentstuben / vor allen Closter Studiosen / durch einen Praeceptorem / in gegenwertigkeit des Prelaten / verstendtlich vorgelesen / vnd declariert werden.

Doch sol den Prelaten vnd Praeceptoribus allwegen / nach gelegenheit der vmbstende / fernere Straff fürzunehmen / vnd im fall von nöten / auch an vns zubringen / vnd bescheidt zuerlangen / vorbehalten sein.

Von den Prelaten.

VNd demnach die notturfft fürnemlich erheischt / zu erhaltung der Closter Schulen / in der Kirchen vnd Scholastica functione / auch verwaltung der Weltlichen Clöster geschefften / Gottesfürchtige / gelerte / vnd verstendige Prelaten vnd Heupter / den Clöstern fürzusetzen. So wollen wir jederzeit / so ein Prelat abkomen / vnd sterben würde / fürdersame vnnd entliche vorsehung thun lassen / das an desselben statt / ein auffrechter / Christlicher / Gelerter / erfarner vnd taugenlicher Prelat /

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[395/0544] Wir als der Landtsfürst / einen solchen / mit dem Prelaten wissen mögen / nach seiner verschüldigung / vnnd andern zum Exempel / zustraffen vnd zubüssen. Damit sich nun keiner der vnwissenheit zuentschüldigen habe / so sol nun hinfurt zu allen Quartaln / diese Ordnung vnd Statuten öffentlich in der Conuentstuben / vor allen Closter Studiosen / durch einen Praeceptorem / in gegenwertigkeit des Prelaten / verstendtlich vorgelesen / vnd declariert werden. Doch sol den Prelaten vnd Praeceptoribus allwegen / nach gelegenheit der vmbstende / fernere Straff fürzunehmen / vnd im fall von nöten / auch an vns zubringen / vnd bescheidt zuerlangen / vorbehalten sein. Von den Prelaten. VNd demnach die notturfft fürnemlich erheischt / zu erhaltung der Closter Schulen / in der Kirchen vnd Scholastica functione / auch verwaltung der Weltlichen Clöster geschefften / Gottesfürchtige / gelerte / vnd verstendige Prelaten vnd Heupter / den Clöstern fürzusetzen. So wollen wir jederzeit / so ein Prelat abkomen / vnd sterben würde / fürdersame vnnd entliche vorsehung thun lassen / das an desselben statt / ein auffrechter / Christlicher / Gelerter / erfarner vnd taugenlicher Prelat /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/544>, abgerufen am 21.11.2024.