Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.sehen könden / wie die Closter Knaben jhren Studijs obliegen. Do aber einer sich zum andern mal des Nachts absentieren / oder aber auß vnd in solche verordente Behausung steigen / oder brechen würde / der sol nach seiner verschüldigung / mit dem Gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So ers aber offter / mehr / vnd so gefehrlich vbte / sol der Prelat dasselbige an vnsere Kirchen Rethe / mit allen vmbstenden / sampt seinem gutbedüncken / gelangen lassen / damit nothwendigs einsehens geschehen möge. Wie sie sich gegen den Clöstern Officialen / Dienern / vnnd Personen erzeigen sollen. DAmit aber zwischen den Studiosen / vnnd dem andern Closter Gesind / einigkeit souiel dest mehr erhalten / zanck vnd wiederwillen verhütet bleibe / Wöllen wir / das die Studiosen / alle vnnd jede Officiales / Ministros / vnnd Diener vnserer Clöster / inn jren Officien / Beuehlen vnd verrichtungen vnuerhindert vnd ohne belestiget lassen / vnd sie darunder nicht betrüben / oder daran verhinderung thun / Vnnd derhalben sich der Küchen / Kellers / Backhauß / Brawhauß / Mülen / Wagenhauß / Schmieden / vnd andern Clöster Werckheusern / vnd Gemachen / enthalten / darinn nicht vagieren / auch sehen könden / wie die Closter Knaben jhren Studijs obliegen. Do aber einer sich zum andern mal des Nachts absentieren / oder aber auß vnd in solche verordente Behausung steigen / oder brechen würde / der sol nach seiner verschüldigung / mit dem Gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So ers aber offter / mehr / vnd so gefehrlich vbte / sol der Prelat dasselbige an vnsere Kirchen Rethe / mit allen vmbstenden / sampt seinem gutbedüncken / gelangen lassen / damit nothwendigs einsehens geschehen möge. Wie sie sich gegen den Clöstern Officialen / Dienern / vnnd Personen erzeigen sollen. DAmit aber zwischen den Studiosen / vnnd dem andern Closter Gesind / einigkeit souiel dest mehr erhalten / zanck vnd wiederwillen verhütet bleibe / Wöllen wir / das die Studiosen / alle vnnd jede Officiales / Ministros / vnnd Diener vnserer Clöster / inn jren Officien / Beuehlen vnd verrichtungen vnuerhindert vnd ohne belestiget lassen / vnd sie darunder nicht betrüben / oder daran verhinderung thun / Vnnd derhalben sich der Küchen / Kellers / Backhauß / Brawhauß / Mülen / Wagenhauß / Schmieden / vnd andern Clöster Werckheusern / vnd Gemachen / enthalten / darinn nicht vagieren / auch <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0541" n="392"/> sehen könden / wie die Closter Knaben jhren Studijs obliegen.</p> <p>Do aber einer sich zum andern mal des Nachts absentieren / oder aber auß vnd in solche verordente Behausung steigen / oder brechen würde / der sol nach seiner verschüldigung / mit dem Gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So ers aber offter / mehr / vnd so gefehrlich vbte / sol der Prelat dasselbige an vnsere Kirchen Rethe / mit allen vmbstenden / sampt seinem gutbedüncken / gelangen lassen / damit nothwendigs einsehens geschehen möge.</p> </div> <div> <head>Wie sie sich gegen den Clöstern Officialen / Dienern / vnnd Personen erzeigen sollen.<lb/></head> <p>DAmit aber zwischen den Studiosen / vnnd dem andern Closter Gesind / einigkeit souiel dest mehr erhalten / zanck vnd wiederwillen verhütet bleibe / Wöllen wir / das die Studiosen / alle vnnd jede Officiales / Ministros / vnnd Diener vnserer Clöster / inn jren Officien / Beuehlen vnd verrichtungen vnuerhindert vnd ohne belestiget lassen / vnd sie darunder nicht betrüben / oder daran verhinderung thun / Vnnd derhalben sich der Küchen / Kellers / Backhauß / Brawhauß / Mülen / Wagenhauß / Schmieden / vnd andern Clöster Werckheusern / vnd Gemachen / enthalten / darinn nicht vagieren / auch </p> </div> </body> </text> </TEI> [392/0541]
sehen könden / wie die Closter Knaben jhren Studijs obliegen.
Do aber einer sich zum andern mal des Nachts absentieren / oder aber auß vnd in solche verordente Behausung steigen / oder brechen würde / der sol nach seiner verschüldigung / mit dem Gefengnuß ernstlich gestrafft werden. So ers aber offter / mehr / vnd so gefehrlich vbte / sol der Prelat dasselbige an vnsere Kirchen Rethe / mit allen vmbstenden / sampt seinem gutbedüncken / gelangen lassen / damit nothwendigs einsehens geschehen möge.
Wie sie sich gegen den Clöstern Officialen / Dienern / vnnd Personen erzeigen sollen.
DAmit aber zwischen den Studiosen / vnnd dem andern Closter Gesind / einigkeit souiel dest mehr erhalten / zanck vnd wiederwillen verhütet bleibe / Wöllen wir / das die Studiosen / alle vnnd jede Officiales / Ministros / vnnd Diener vnserer Clöster / inn jren Officien / Beuehlen vnd verrichtungen vnuerhindert vnd ohne belestiget lassen / vnd sie darunder nicht betrüben / oder daran verhinderung thun / Vnnd derhalben sich der Küchen / Kellers / Backhauß / Brawhauß / Mülen / Wagenhauß / Schmieden / vnd andern Clöster Werckheusern / vnd Gemachen / enthalten / darinn nicht vagieren / auch
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/541>, abgerufen am 21.02.2025. |