Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.sern bedürffig / dasselb jedes mals bey zeiten zuflicken / vnnd zubessern geben / vnd mit nichten / biß es gar zerrissen anstellen / bey der animaduersion der Preceptorn. Auch die Röcke im gehen / vnd so sie es anhaben / sollen nicht auff den Achsseln vberschlagen / sonder in publicis Actibus vnd conuentibus angethan tragen / wa es vnderlassen darumb nach gut ansehen der Preceptorn / gestrafft werden. Wie sie sich in jren Gemachen / vnd sonst halten sollen. ES sol auch ein jeder sein Gemach jederzeit sauber vnd rein halten / auch den vnrath vnd dreck daruon / an die verordente / vnd keinem für sein Gemach / oder verbottene örter / schütten / oder werffen / bey Peen / wie vorgesetzt. Desgleichen zu rechter vnd früer zeit / sein Bett selber bereiten / vnd zum verderben nicht gerahten lassen. Vnnd das Leine Gewandt zu rechter gelegenheit zu waschen geben / vnd dasselbe allwegen zu rechter zeit / wieder empfangen vnd bewahren. Auch die Bücher ördentlich auffheben / vnnd darunder nicht fahrlessig sein / bey der peen / so offt einer das vberfahren / jme die Praeceptores aufflegen werden. sern bedürffig / dasselb jedes mals bey zeiten zuflicken / vnnd zubessern geben / vnd mit nichten / biß es gar zerrissen anstellen / bey der animaduersion der Preceptorn. Auch die Röcke im gehen / vnd so sie es anhaben / sollen nicht auff den Achsseln vberschlagen / sonder in publicis Actibus vnd conuentibus angethan tragen / wa es vnderlassen darumb nach gut ansehen der Preceptorn / gestrafft werden. Wie sie sich in jren Gemachen / vnd sonst halten sollen. ES sol auch ein jeder sein Gemach jederzeit sauber vnd rein halten / auch den vnrath vnd dreck daruon / an die verordente / vnd keinem für sein Gemach / oder verbottene örter / schütten / oder werffen / bey Peen / wie vorgesetzt. Desgleichen zu rechter vnd früer zeit / sein Bett selber bereiten / vnd zum verderben nicht gerahten lassen. Vnnd das Leine Gewandt zu rechter gelegenheit zu waschen geben / vnd dasselbe allwegen zu rechter zeit / wieder empfangen vnd bewahren. Auch die Bücher ördentlich auffheben / vnnd darunder nicht fahrlessig sein / bey der peen / so offt einer das vberfahren / jme die Praeceptores aufflegen werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0539" n="390"/> sern bedürffig / dasselb jedes mals bey zeiten zuflicken / vnnd zubessern geben / vnd mit nichten / biß es gar zerrissen anstellen / bey der animaduersion der Preceptorn.</p> <p>Auch die Röcke im gehen / vnd so sie es anhaben / sollen nicht auff den Achsseln vberschlagen / sonder in publicis Actibus vnd conuentibus angethan tragen / wa es vnderlassen darumb nach gut ansehen der Preceptorn / gestrafft werden.</p> </div> <div> <head>Wie sie sich in jren Gemachen / vnd sonst halten sollen.<lb/></head> <p>ES sol auch ein jeder sein Gemach jederzeit sauber vnd rein halten / auch den vnrath vnd dreck daruon / an die verordente / vnd keinem für sein Gemach / oder verbottene örter / schütten / oder werffen / bey Peen / wie vorgesetzt.</p> <p>Desgleichen zu rechter vnd früer zeit / sein Bett selber bereiten / vnd zum verderben nicht gerahten lassen.</p> <p>Vnnd das Leine Gewandt zu rechter gelegenheit zu waschen geben / vnd dasselbe allwegen zu rechter zeit / wieder empfangen vnd bewahren.</p> <p>Auch die Bücher ördentlich auffheben / vnnd darunder nicht fahrlessig sein / bey der peen / so offt einer das vberfahren / jme die Praeceptores aufflegen werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [390/0539]
sern bedürffig / dasselb jedes mals bey zeiten zuflicken / vnnd zubessern geben / vnd mit nichten / biß es gar zerrissen anstellen / bey der animaduersion der Preceptorn.
Auch die Röcke im gehen / vnd so sie es anhaben / sollen nicht auff den Achsseln vberschlagen / sonder in publicis Actibus vnd conuentibus angethan tragen / wa es vnderlassen darumb nach gut ansehen der Preceptorn / gestrafft werden.
Wie sie sich in jren Gemachen / vnd sonst halten sollen.
ES sol auch ein jeder sein Gemach jederzeit sauber vnd rein halten / auch den vnrath vnd dreck daruon / an die verordente / vnd keinem für sein Gemach / oder verbottene örter / schütten / oder werffen / bey Peen / wie vorgesetzt.
Desgleichen zu rechter vnd früer zeit / sein Bett selber bereiten / vnd zum verderben nicht gerahten lassen.
Vnnd das Leine Gewandt zu rechter gelegenheit zu waschen geben / vnd dasselbe allwegen zu rechter zeit / wieder empfangen vnd bewahren.
Auch die Bücher ördentlich auffheben / vnnd darunder nicht fahrlessig sein / bey der peen / so offt einer das vberfahren / jme die Praeceptores aufflegen werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/539 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/539>, abgerufen am 21.02.2025. |