Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Dieselb / vnd was mit dem priuato Examine / Absolution / vnd was mehr darunder von nöten / allerdings vnserer Kirchen Ordnung gemeß. Desgleichen zu Osterlicher zeit / vnd andern namhafften Festen / mit der Predigt / vnnd außlegung der darzu dienstlichen Historien / vnd gentzlichen in der Kirchen jetzgemelter vnser Kirchen Ordination / ebenmessig gehalten werden. Schulordnung mit den LECTIONIBVS. NAch dem nun die jetztgemelte Kirchenordnung / vnd vbung in den Clöstern dahin bedacht / das die Studiosi des Lateinischen Texts der Heiligen / Göttlichen Schrifft / von Jugendt auff gewohnen / vnd also zu dem künfftigen Kirchenampt / zubereitet werden sollen / Vnd aber viel singen vnd lesen one verstandt wenig Frucht bringt / Auch nutzlicher ist / Fünff Wort / wie Paulus sagt / in der Kirchen mit verstendtlicher erklerung / dann Zehen Tausent ohne verstandt reden / So haben wir verordnet / das neben der Kirchen vbung / auch ein Schul vbung mit den lectionibus bonarun artium, & theologiae / wie sie hernach verzeichnet / gehalten werden soll. Nemlich am Wercktag / nach dem Frügebet / Som- Dieselb / vnd was mit dem priuato Examine / Absolution / vnd was mehr darunder von nöten / allerdings vnserer Kirchen Ordnung gemeß. Desgleichen zu Osterlicher zeit / vnd andern namhafften Festen / mit der Predigt / vnnd außlegung der darzu dienstlichen Historien / vnd gentzlichen in der Kirchen jetzgemelter vnser Kirchen Ordination / ebenmessig gehalten werden. Schulordnung mit den LECTIONIBVS. NAch dem nun die jetztgemelte Kirchenordnung / vnd vbung in den Clöstern dahin bedacht / das die Studiosi des Lateinischen Texts der Heiligen / Göttlichen Schrifft / von Jugendt auff gewohnen / vnd also zu dem künfftigen Kirchenampt / zubereitet werden sollen / Vnd aber viel singen vnd lesen one verstandt wenig Frucht bringt / Auch nutzlicher ist / Fünff Wort / wie Paulus sagt / in der Kirchen mit verstendtlicher erklerung / dann Zehen Tausent ohne verstandt reden / So haben wir verordnet / das neben der Kirchen vbung / auch ein Schul vbung mit den lectionibus bonarũ artium, & theologiae / wie sie hernach verzeichnet / gehalten werden soll. Nemlich am Wercktag / nach dem Frügebet / Som- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0525" n="377"/> <p>Dieselb / vnd was mit dem priuato Examine / Absolution / vnd was mehr darunder von nöten / allerdings vnserer Kirchen Ordnung gemeß.</p> <p>Desgleichen zu Osterlicher zeit / vnd andern namhafften Festen / mit der Predigt / vnnd außlegung der darzu dienstlichen Historien / vnd gentzlichen in der Kirchen jetzgemelter vnser Kirchen Ordination / ebenmessig gehalten werden.</p> </div> <div> <head>Schulordnung mit den LECTIONIBVS.<lb/></head> <p>NAch dem nun die jetztgemelte Kirchenordnung / vnd vbung in den Clöstern dahin bedacht / das die Studiosi des Lateinischen Texts der Heiligen / Göttlichen Schrifft / von Jugendt auff gewohnen / vnd also zu dem künfftigen Kirchenampt / zubereitet werden sollen / Vnd aber viel singen vnd lesen one verstandt wenig Frucht bringt / Auch nutzlicher ist / Fünff Wort / wie Paulus sagt / in der Kirchen mit verstendtlicher erklerung / dann Zehen Tausent ohne verstandt reden / So haben wir verordnet / das neben der Kirchen vbung / auch ein Schul vbung mit den lectionibus bonarũ artium, & theologiae / wie sie hernach verzeichnet / gehalten werden soll.</p> <p>Nemlich am Wercktag / nach dem Frügebet / Som- </p> </div> </body> </text> </TEI> [377/0525]
Dieselb / vnd was mit dem priuato Examine / Absolution / vnd was mehr darunder von nöten / allerdings vnserer Kirchen Ordnung gemeß.
Desgleichen zu Osterlicher zeit / vnd andern namhafften Festen / mit der Predigt / vnnd außlegung der darzu dienstlichen Historien / vnd gentzlichen in der Kirchen jetzgemelter vnser Kirchen Ordination / ebenmessig gehalten werden.
Schulordnung mit den LECTIONIBVS.
NAch dem nun die jetztgemelte Kirchenordnung / vnd vbung in den Clöstern dahin bedacht / das die Studiosi des Lateinischen Texts der Heiligen / Göttlichen Schrifft / von Jugendt auff gewohnen / vnd also zu dem künfftigen Kirchenampt / zubereitet werden sollen / Vnd aber viel singen vnd lesen one verstandt wenig Frucht bringt / Auch nutzlicher ist / Fünff Wort / wie Paulus sagt / in der Kirchen mit verstendtlicher erklerung / dann Zehen Tausent ohne verstandt reden / So haben wir verordnet / das neben der Kirchen vbung / auch ein Schul vbung mit den lectionibus bonarũ artium, & theologiae / wie sie hernach verzeichnet / gehalten werden soll.
Nemlich am Wercktag / nach dem Frügebet / Som-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/525>, abgerufen am 21.02.2025. |