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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Kirchen Rethen geschickte / vnd zuuor Examinirte Personen / so schreibens vnd lesens wol bericht / auch die Jugendt im Catechismo / vnd Kirchen Gesang vnderrichten künden / verordnet werden.

Alles in massen solcher bedachter Schulen ordinationes ördentlich hernach volgen.

Von Particular Schulen.

DIeweil nun nicht wenig an dem gelegen / das die Jugent gleich zu anfang jres studierens recht angefürt / vnderricht / vnd die grunduestin / darauff dann volgends die mehrern studia eruolgen / vnd gebawen / nutzlich gelegt / welches dann inn den Particular vnserer Stett vnd Flecken geordenten Schulen / geschehen vnd volnzogen werden muß / vnd wo die Jugendt gleich in limine verhindert / vngleich oder vbel instituiret oder versaumbt / jnen durchauß für vnd für beschwerlich / nachteilig vnd verhinderlich. So beuehlen wir hiemit ernstlichen / das in allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Particular Lateinischen Schulen / nachgesetzte Ordnung / so wir durch etliche / dieser sachen verstendige vnd lang geübte / zusammen ziehen lassen / mit lehr vnd disciplin der knaben / volnzogen / die Praeceptores vnd jre Cooperarij / vermög derselbiger / bestelt vnd angenomen / auch zu verrichtung jrer Officien / gegen den gesetzten vnd bestimpten benefitien / auch sondern Priuilegijs / durch die darüber deputierte Superintendenten / vnd vnsere Kirchen Rethe / gewißlichen angehalten werden.

Kirchen Rethen geschickte / vnd zuuor Examinirte Personen / so schreibens vnd lesens wol bericht / auch die Jugendt im Catechismo / vnd Kirchen Gesang vnderrichten künden / verordnet werden.

Alles in massen solcher bedachter Schulen ordinationes ördentlich hernach volgen.

Von Particular Schulen.

DIeweil nun nicht wenig an dem gelegen / das die Jugent gleich zu anfang jres studierens recht angefürt / vnderricht / vnd die grunduestin / darauff dann volgends die mehrern studia eruolgen / vnd gebawen / nutzlich gelegt / welches dann inn den Particular vnserer Stett vnd Flecken geordenten Schulen / geschehen vnd volnzogen werden muß / vnd wo die Jugendt gleich in limine verhindert / vngleich oder vbel instituiret oder versaumbt / jnen durchauß für vnd für beschwerlich / nachteilig vnd verhinderlich. So beuehlen wir hiemit ernstlichen / das in allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Particular Lateinischen Schulen / nachgesetzte Ordnung / so wir durch etliche / dieser sachen verstendige vnd lang geübte / zusammen ziehen lassen / mit lehr vnd disciplin der knaben / volnzogen / die Praeceptores vnd jre Cooperarij / vermög derselbiger / bestelt vnd angenomen / auch zu verrichtung jrer Officien / gegen den gesetzten vnd bestimpten benefitien / auch sondern Priuilegijs / durch die darüber deputierte Superintendenten / vnd vnsere Kirchen Rethe / gewißlichen angehalten werden.

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[311/0459] Kirchen Rethen geschickte / vnd zuuor Examinirte Personen / so schreibens vnd lesens wol bericht / auch die Jugendt im Catechismo / vnd Kirchen Gesang vnderrichten künden / verordnet werden. Alles in massen solcher bedachter Schulen ordinationes ördentlich hernach volgen. Von Particular Schulen. DIeweil nun nicht wenig an dem gelegen / das die Jugent gleich zu anfang jres studierens recht angefürt / vnderricht / vnd die grunduestin / darauff dann volgends die mehrern studia eruolgen / vnd gebawen / nutzlich gelegt / welches dann inn den Particular vnserer Stett vnd Flecken geordenten Schulen / geschehen vnd volnzogen werden muß / vnd wo die Jugendt gleich in limine verhindert / vngleich oder vbel instituiret oder versaumbt / jnen durchauß für vnd für beschwerlich / nachteilig vnd verhinderlich. So beuehlen wir hiemit ernstlichen / das in allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Particular Lateinischen Schulen / nachgesetzte Ordnung / so wir durch etliche / dieser sachen verstendige vnd lang geübte / zusammen ziehen lassen / mit lehr vnd disciplin der knaben / volnzogen / die Praeceptores vnd jre Cooperarij / vermög derselbiger / bestelt vnd angenomen / auch zu verrichtung jrer Officien / gegen den gesetzten vnd bestimpten benefitien / auch sondern Priuilegijs / durch die darüber deputierte Superintendenten / vnd vnsere Kirchen Rethe / gewißlichen angehalten werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/459>, abgerufen am 26.12.2024.