Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Von Ehescheidung des hinweg lauffens / oder anderer vrsachen halben. ALs sich biss anher offtermals zugetragen / das vnter den Eheleuten / eins von dem andern hinweg gezogen / vnnd etliche zeit hernach / die bleibende Person sich anderwerts widerumb verehelichet / vnd etwan das beyschlaffen / auch zu zeiten die Schwengerung hernach geuolget / Ob gleich die geblieben Person nicht gründtlich gewist / oder glaubwirdig beweisen köndten / das sein hingezogener abwesender Ehegemahel / mit Todt abgangen gewesen / oder nicht / auch zu zeiten / solcher hingezogener Ehegemahel hernach wiederumb anheimisch kommen / darauß dann allerley vnrath / vnrew / vnd wiederung erwachsen. Es begibt sich auch / das etliche sich anderer vermeinter vrsachen halben / bey Leben jres vorigen Ehegemahls / anderwerts / eigens gefallens zuuerheyraten vnderstehen / solchem freuel / vnnd leichtfertigem ergerlichem Leben / souiel müglich / vnd an vns / zubegegnen / so ist vnser will / meinung vnd beuelch / das in künfftiger zeit / kein Mans oder Frawen Person / in abwesen seins Ehegemahls / one erlaubnuß vnser Eherichter vnd Rethe / sich anderwerts verheyraten / oder noch weniger beyschlaffen sol / bey straff / Leibs vnnd Guts / nach gestalt der sachen. Wir wöllen auch hiemit allen Pfarrhern / mit ernst Von Ehescheidung des hinweg lauffens / oder anderer vrsachen halben. ALs sich biss anher offtermals zugetragen / das vnter den Eheleuten / eins von dem andern hinweg gezogen / vnnd etliche zeit hernach / die bleibende Person sich anderwerts widerumb verehelichet / vnd etwan das beyschlaffen / auch zu zeiten die Schwengerung hernach geuolget / Ob gleich die geblieben Person nicht gründtlich gewist / oder glaubwirdig beweisen köndten / das sein hingezogener abwesender Ehegemahel / mit Todt abgangen gewesen / oder nicht / auch zu zeiten / solcher hingezogener Ehegemahel hernach wiederumb anheimisch kommen / darauß dann allerley vnrath / vnrew / vnd wiederung erwachsen. Es begibt sich auch / das etliche sich anderer vermeinter vrsachen halben / bey Leben jres vorigen Ehegemahls / anderwerts / eigens gefallens zuuerheyraten vnderstehen / solchem freuel / vnnd leichtfertigem ergerlichem Leben / souiel müglich / vnd an vns / zubegegnen / so ist vnser will / meinung vnd beuelch / das in künfftiger zeit / kein Mans oder Frawen Person / in abwesen seins Ehegemahls / one erlaubnuß vnser Eherichter vnd Rethe / sich anderwerts verheyraten / oder noch weniger beyschlaffen sol / bey straff / Leibs vnnd Guts / nach gestalt der sachen. Wir wöllen auch hiemit allen Pfarrhern / mit ernst <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0432" n="284"/> </div> <div> <head>Von Ehescheidung des hinweg lauffens / oder anderer vrsachen halben.<lb/></head> <p>ALs sich biss anher offtermals zugetragen / das vnter den Eheleuten / eins von dem andern hinweg gezogen / vnnd etliche zeit hernach / die bleibende Person sich anderwerts widerumb verehelichet / vnd etwan das beyschlaffen / auch zu zeiten die Schwengerung hernach geuolget / Ob gleich die geblieben Person nicht gründtlich gewist / oder glaubwirdig beweisen köndten / das sein hingezogener abwesender Ehegemahel / mit Todt abgangen gewesen / oder nicht / auch zu zeiten / solcher hingezogener Ehegemahel hernach wiederumb anheimisch kommen / darauß dann allerley vnrath / vnrew / vnd wiederung erwachsen.</p> <p>Es begibt sich auch / das etliche sich anderer vermeinter vrsachen halben / bey Leben jres vorigen Ehegemahls / anderwerts / eigens gefallens zuuerheyraten vnderstehen / solchem freuel / vnnd leichtfertigem ergerlichem Leben / souiel müglich / vnd an vns / zubegegnen / so ist vnser will / meinung vnd beuelch / das in künfftiger zeit / kein Mans oder Frawen Person / in abwesen seins Ehegemahls / one erlaubnuß vnser Eherichter vnd Rethe / sich anderwerts verheyraten / oder noch weniger beyschlaffen sol / bey straff / Leibs vnnd Guts / nach gestalt der sachen.</p> <p>Wir wöllen auch hiemit allen Pfarrhern / mit ernst </p> </div> </body> </text> </TEI> [284/0432]
Von Ehescheidung des hinweg lauffens / oder anderer vrsachen halben.
ALs sich biss anher offtermals zugetragen / das vnter den Eheleuten / eins von dem andern hinweg gezogen / vnnd etliche zeit hernach / die bleibende Person sich anderwerts widerumb verehelichet / vnd etwan das beyschlaffen / auch zu zeiten die Schwengerung hernach geuolget / Ob gleich die geblieben Person nicht gründtlich gewist / oder glaubwirdig beweisen köndten / das sein hingezogener abwesender Ehegemahel / mit Todt abgangen gewesen / oder nicht / auch zu zeiten / solcher hingezogener Ehegemahel hernach wiederumb anheimisch kommen / darauß dann allerley vnrath / vnrew / vnd wiederung erwachsen.
Es begibt sich auch / das etliche sich anderer vermeinter vrsachen halben / bey Leben jres vorigen Ehegemahls / anderwerts / eigens gefallens zuuerheyraten vnderstehen / solchem freuel / vnnd leichtfertigem ergerlichem Leben / souiel müglich / vnd an vns / zubegegnen / so ist vnser will / meinung vnd beuelch / das in künfftiger zeit / kein Mans oder Frawen Person / in abwesen seins Ehegemahls / one erlaubnuß vnser Eherichter vnd Rethe / sich anderwerts verheyraten / oder noch weniger beyschlaffen sol / bey straff / Leibs vnnd Guts / nach gestalt der sachen.
Wir wöllen auch hiemit allen Pfarrhern / mit ernst
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/432>, abgerufen am 21.02.2025. |