Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Von den Kirchen dienern / Wie die auffgenomen sollen werden. DEmnach sol keiner zu Pfarher / Prediger Caplaney / oder anderm Kirchen Dienst vocirt / noch verordent werden / er bringe dann zuuor glaubwirdige / rechtmessige Testimonia seiner Geburt / herkommens / haltens / thun / vnd lassens / an Lehr / vnd leben: Er sey dann auch hieuor von vnsern verordenten Theologen erstlichs / vnd fürnemlich auff nachuolgende Puncten notturfftiglichen / wol / Priuatim vnd Latine examinirt / vnd dann darauff in gegenwertigkeit vnserer verordenten Theologen in publico, mit einer Predigt gehört vnd approbiret / Auch mit jme aller dings zuuor procediret / vnnd gehandelt / vermög volgender Ordnung. Von den Kirchen dienern / Wie die auffgenomen sollen werden. DEmnach sol keiner zu Pfarher / Prediger Caplaney / oder anderm Kirchen Dienst vocirt / noch verordent werden / er bringe dann zuuor glaubwirdige / rechtmessige Testimonia seiner Geburt / herkommens / haltens / thun / vnd lassens / an Lehr / vnd leben: Er sey dann auch hieuor von vnsern verordenten Theologen erstlichs / vnd fürnemlich auff nachuolgende Puncten notturfftiglichen / wol / Priuatim vnd Latiné examinirt / vnd dann darauff in gegenwertigkeit vnserer verordenten Theologen in publico, mit einer Predigt gehört vnd approbiret / Auch mit jme aller dings zuuor procediret / vnnd gehandelt / vermög volgender Ordnung. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0334" n="186"/> </div> <div> <head>Von den Kirchen dienern / Wie die auffgenomen sollen werden.<lb/></head> <p>DEmnach sol keiner zu Pfarher / Prediger Caplaney / oder anderm Kirchen Dienst vocirt / noch verordent werden / er bringe dann zuuor glaubwirdige / rechtmessige Testimonia seiner Geburt / herkommens / haltens / thun / vnd lassens / an Lehr / vnd leben: Er sey dann auch hieuor von vnsern verordenten Theologen erstlichs / vnd fürnemlich auff nachuolgende Puncten notturfftiglichen / wol / P<hi rendition="#i">riuatim</hi> vnd <hi rendition="#i">Latiné</hi> examinirt / vnd dann darauff in gegenwertigkeit vnserer verordenten Theologen <hi rendition="#i">in publico</hi>, mit einer Predigt gehört vnd approbiret / Auch mit jme aller dings zuuor procediret / vnnd gehandelt / vermög volgender Ordnung.</p> </div> </body> </text> </TEI> [186/0334]
Von den Kirchen dienern / Wie die auffgenomen sollen werden.
DEmnach sol keiner zu Pfarher / Prediger Caplaney / oder anderm Kirchen Dienst vocirt / noch verordent werden / er bringe dann zuuor glaubwirdige / rechtmessige Testimonia seiner Geburt / herkommens / haltens / thun / vnd lassens / an Lehr / vnd leben: Er sey dann auch hieuor von vnsern verordenten Theologen erstlichs / vnd fürnemlich auff nachuolgende Puncten notturfftiglichen / wol / Priuatim vnd Latiné examinirt / vnd dann darauff in gegenwertigkeit vnserer verordenten Theologen in publico, mit einer Predigt gehört vnd approbiret / Auch mit jme aller dings zuuor procediret / vnnd gehandelt / vermög volgender Ordnung.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/334>, abgerufen am 21.02.2025. |