Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.§. 5. Auf den Dörffern / und wo Sonntags Nachmittags nicht geprediget wird / soll des Vormittags statt des Evangelii ein Stück aus der Passions Historie von der Cantzel verlesen / und erkläret werden / jedoch kan hierinn eine Abwechselung gehalten / und das eine Jahr ein Exordium aus dem Evangelio genommen / und über die Paßion der Predigt das folgende Jahr das Exordium aus der Paßion und die Predigt über das Evangelium gehalten werden. §. 6. An den Palm-Sonntage sollen die Pastores bey der Schluß der Morgen-Predigt / die Gemeinde fleißig ermahnen / daß sie zu der Verleß- und Anhörung der Paßion sich mit Kindern und Gesinde in den Gottes-Hause einstellen / und wird des Nachmittages nach geendigter Predigt mit Verlesung der ersten Handlung der Anfang gemacht / des folgenden Montags / Dienstags und Mittwochs auf den Dörffern früh um 5. Uhr / in den Städten um 7. Uhr damit fortgefahren / so daß allemahl vor und nach der Verlesung zwo Paßion- oder Buß-Gesänge gesungen / und mit einer Collecte / und dem gewöhnlichen Kirchen-Seegen der Gottesdienst geschlossen werde. §. 7. Am Grünen-Donnerstage wird in Städten Vormittags und Nachmittags / und auf den Dörffern des Vormittags / der Gottesdienst gleich einem Sonntag gehalten / nur daß an statt des Evangelii die fünffte Handlung aus der Paßion vor dem Altar verlesen / und in der Predigt die Epistel von heiligen Abendmahl erkläret / und aus derselben die Lehre von diesem Sacrament deutlich vorgetragen wird. §. 8. Der sechste Tag / so vor Alters der Stille-Freytag genandt / soll mit sonderbahrer Andacht / Fasten / Beten und Betrachtung des bittern Leydens und Sterbens unsers Erlösers JEsu Christi zugebracht werden. §. 5. Auf den Dörffern / und wo Sonntags Nachmittags nicht geprediget wird / soll des Vormittags statt des Evangelii ein Stück aus der Passions Historie von der Cantzel verlesen / und erkläret werden / jedoch kan hierinn eine Abwechselung gehalten / und das eine Jahr ein Exordium aus dem Evangelio genommen / und über die Paßion der Predigt das folgende Jahr das Exordium aus der Paßion und die Predigt über das Evangelium gehalten werden. §. 6. An den Palm-Sonntage sollen die Pastores bey der Schluß der Morgen-Predigt / die Gemeinde fleißig ermahnen / daß sie zu der Verleß- und Anhörung der Paßion sich mit Kindern und Gesinde in den Gottes-Hause einstellen / und wird des Nachmittages nach geendigter Predigt mit Verlesung der ersten Handlung der Anfang gemacht / des folgenden Montags / Dienstags und Mittwochs auf den Dörffern früh um 5. Uhr / in den Städten um 7. Uhr damit fortgefahren / so daß allemahl vor und nach der Verlesung zwo Paßion- oder Buß-Gesänge gesungen / und mit einer Collecte / und dem gewöhnlichen Kirchen-Seegen der Gottesdienst geschlossen werde. §. 7. Am Grünen-Donnerstage wird in Städten Vormittags und Nachmittags / und auf den Dörffern des Vormittags / der Gottesdienst gleich einem Sonntag gehalten / nur daß an statt des Evangelii die fünffte Handlung aus der Paßion vor dem Altar verlesen / und in der Predigt die Epistel von heiligen Abendmahl erkläret / und aus derselben die Lehre von diesem Sacrament deutlich vorgetragen wird. §. 8. Der sechste Tag / so vor Alters der Stille-Freytag genandt / soll mit sonderbahrer Andacht / Fasten / Beten und Betrachtung des bittern Leydens und Sterbens unsers Erlösers JEsu Christi zugebracht werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0031" n="27"/> </div> <div> <head>§. 5.<lb/></head> <p>Auf den Dörffern / und wo Sonntags Nachmittags nicht geprediget wird / soll des Vormittags statt des Evangelii ein Stück aus der Passions Historie von der Cantzel verlesen / und erkläret werden / jedoch kan hierinn eine Abwechselung gehalten / und das eine Jahr ein Exordium aus dem Evangelio genommen / und über die Paßion der Predigt das folgende Jahr das Exordium aus der Paßion und die Predigt über das Evangelium gehalten werden.</p> </div> <div> <head>§. 6.<lb/></head> <p>An den Palm-Sonntage sollen die Pastores bey der Schluß der Morgen-Predigt / die Gemeinde fleißig ermahnen / daß sie zu der Verleß- und Anhörung der Paßion sich mit Kindern und Gesinde in den Gottes-Hause einstellen / und wird des Nachmittages nach geendigter Predigt mit Verlesung der ersten Handlung der Anfang gemacht / des folgenden Montags / Dienstags und Mittwochs auf den Dörffern früh um 5. Uhr / in den Städten um 7. Uhr damit fortgefahren / so daß allemahl vor und nach der Verlesung zwo Paßion- oder Buß-Gesänge gesungen / und mit einer Collecte / und dem gewöhnlichen Kirchen-Seegen der Gottesdienst geschlossen werde.</p> </div> <div> <head>§. 7.<lb/></head> <p>Am Grünen-Donnerstage wird in Städten Vormittags und Nachmittags / und auf den Dörffern des Vormittags / der Gottesdienst gleich einem Sonntag gehalten / nur daß an statt des Evangelii die fünffte Handlung aus der Paßion vor dem Altar verlesen / und in der Predigt die Epistel von heiligen Abendmahl erkläret / und aus derselben die Lehre von diesem Sacrament deutlich vorgetragen wird.</p> </div> <div> <head>§. 8.<lb/></head> <p>Der sechste Tag / so vor Alters der Stille-Freytag genandt / soll mit sonderbahrer Andacht / Fasten / Beten und Betrachtung des bittern Leydens und Sterbens unsers Erlösers JEsu Christi zugebracht werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [27/0031]
§. 5.
Auf den Dörffern / und wo Sonntags Nachmittags nicht geprediget wird / soll des Vormittags statt des Evangelii ein Stück aus der Passions Historie von der Cantzel verlesen / und erkläret werden / jedoch kan hierinn eine Abwechselung gehalten / und das eine Jahr ein Exordium aus dem Evangelio genommen / und über die Paßion der Predigt das folgende Jahr das Exordium aus der Paßion und die Predigt über das Evangelium gehalten werden.
§. 6.
An den Palm-Sonntage sollen die Pastores bey der Schluß der Morgen-Predigt / die Gemeinde fleißig ermahnen / daß sie zu der Verleß- und Anhörung der Paßion sich mit Kindern und Gesinde in den Gottes-Hause einstellen / und wird des Nachmittages nach geendigter Predigt mit Verlesung der ersten Handlung der Anfang gemacht / des folgenden Montags / Dienstags und Mittwochs auf den Dörffern früh um 5. Uhr / in den Städten um 7. Uhr damit fortgefahren / so daß allemahl vor und nach der Verlesung zwo Paßion- oder Buß-Gesänge gesungen / und mit einer Collecte / und dem gewöhnlichen Kirchen-Seegen der Gottesdienst geschlossen werde.
§. 7.
Am Grünen-Donnerstage wird in Städten Vormittags und Nachmittags / und auf den Dörffern des Vormittags / der Gottesdienst gleich einem Sonntag gehalten / nur daß an statt des Evangelii die fünffte Handlung aus der Paßion vor dem Altar verlesen / und in der Predigt die Epistel von heiligen Abendmahl erkläret / und aus derselben die Lehre von diesem Sacrament deutlich vorgetragen wird.
§. 8.
Der sechste Tag / so vor Alters der Stille-Freytag genandt / soll mit sonderbahrer Andacht / Fasten / Beten und Betrachtung des bittern Leydens und Sterbens unsers Erlösers JEsu Christi zugebracht werden.
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