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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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billigmeßiges Schuel-Geld für jedes Kind / wie es an jeden Ort gebräuchlich / soll entrichtet werden.

III. Es soll denen Opffer-Leuten / Küstern und Schuelmeistern dasjenige / was zu ihrem jährlichen Unterhalt hergebracht / ohnwegerlich gereichet und / wann solches gar zu geringe seyn solte / von denen Visitatoren darunter / so viel ohne merckliche Beschwerung der Gemeine geschehen kan / eine Verbesserung befodert werden; Wie sie dann auch bey denen filialen der hergebrachten Competents sich gleichmeßig zu erfreuen und bey Mast-Zeiten daselbst gleich einen Kohtsassen der Mastung mit zu geniessen haben sollen.

IV. So sollen auch die Kirchhöfe zu Abhaltung des Viehes von jedes Orts Gemeinen mit Plancken und Pforten verwahret / und von den Küstern rein gehalten werden.

V. Und als im übrigen / wie es mit denen Opffer-Leuten und Küstern zu halten / sich in vormahligen Land-Tags-Abschieden ein und andere disposition findet / so ist darauf ein Extract zur Nachricht dieser Ordnung annectiret worden.

CAP. XIX. Von der Kirchen-Visitation.
I.

DIeweil die visitirung der Kirchen und Pfarren ein von denen vornehmbsten Mitteln ist das Kirchen-

billigmeßiges Schuel-Geld für jedes Kind / wie es an jeden Ort gebräuchlich / soll entrichtet werden.

III. Es soll denen Opffer-Leuten / Küstern und Schuelmeistern dasjenige / was zu ihrem jährlichen Unterhalt hergebracht / ohnwegerlich gereichet und / wann solches gar zu geringe seyn solte / von denen Visitatoren darunter / so viel ohne merckliche Beschwerung der Gemeine geschehen kan / eine Verbesserung befodert werden; Wie sie dann auch bey denen filialen der hergebrachten Competents sich gleichmeßig zu erfreuen und bey Mast-Zeiten daselbst gleich einen Kohtsassen der Mastung mit zu geniessen haben sollen.

IV. So sollen auch die Kirchhöfe zu Abhaltung des Viehes von jedes Orts Gemeinen mit Plancken und Pforten verwahret / und von den Küstern rein gehalten werden.

V. Und als im übrigen / wie es mit denen Opffer-Leuten und Küstern zu halten / sich in vormahligen Land-Tags-Abschieden ein und andere disposition findet / so ist darauf ein Extract zur Nachricht dieser Ordnung annectiret worden.

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[61/0061] billigmeßiges Schuel-Geld für jedes Kind / wie es an jeden Ort gebräuchlich / soll entrichtet werden. III. Es soll denen Opffer-Leuten / Küstern und Schuelmeistern dasjenige / was zu ihrem jährlichen Unterhalt hergebracht / ohnwegerlich gereichet und / wann solches gar zu geringe seyn solte / von denen Visitatoren darunter / so viel ohne merckliche Beschwerung der Gemeine geschehen kan / eine Verbesserung befodert werden; Wie sie dann auch bey denen filialen der hergebrachten Competents sich gleichmeßig zu erfreuen und bey Mast-Zeiten daselbst gleich einen Kohtsassen der Mastung mit zu geniessen haben sollen. IV. So sollen auch die Kirchhöfe zu Abhaltung des Viehes von jedes Orts Gemeinen mit Plancken und Pforten verwahret / und von den Küstern rein gehalten werden. V. Und als im übrigen / wie es mit denen Opffer-Leuten und Küstern zu halten / sich in vormahligen Land-Tags-Abschieden ein und andere disposition findet / so ist darauf ein Extract zur Nachricht dieser Ordnung annectiret worden. CAP. XIX. Von der Kirchen-Visitation. I. DIeweil die visitirung der Kirchen und Pfarren ein von denen vornehmbsten Mitteln ist das Kirchen-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/61>, abgerufen am 03.12.2024.