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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen.

CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen.
I.

BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen.

II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein

rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen.

CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen.
I.

BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen.

II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein

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[60/0060] rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen. CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen. I. BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen. II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/60>, abgerufen am 03.12.2024.