Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

V. Die Kirchen- und Pfarr-Wittwen-Häuser wie auch die darinnen wohnende Prediger- und Küster-Wittwen / seynd von oneribus publicis frey / wie auch der inquilinus, wann auf Vergünstigung die Wittwe ihren Wittwen Gehalt an einen andern Ort geniesset und das Hauß vermiehtet.

VI. Wann aber ausser diesen Fall jemand ein solch Wittwen-Hauß miehtet / so werden zwar die Miethgelder / wie in dem Cap. XVI. geordnet / berechnet; Der Inquilinus aber / welcher seine Nahrung darinn treibet / ist gehalten von derselben die onera publica nach proportion abzustatten und damit der Gemeine zu Hülffe zu kommen / und soll es auf gleiche Weise mit andern denen Kirchen zustehenden freyen Häusern gehalten werden / Wie dann darüber den 14. Jul. 1684. aus Unser Geheimbten Raht-Stube ein rescript ergangen.

CAP. XV. Von den Pfarr-Intraden, Besoldung und Accidentien der Prediger.
I.

BLeich wie denen weltlichen Persohnen wegen ihrer einem andern oder auch dem gemeinen Wesen leistender Dienste billigmeßige Belohnung gebühret / Also erfodert um so mehr die Billigkeit daß die Geistlichen und

V. Die Kirchen- und Pfarr-Wittwen-Häuser wie auch die darinnen wohnende Prediger- und Küster-Wittwen / seynd von oneribus publicis frey / wie auch der inquilinus, wann auf Vergünstigung die Wittwe ihren Wittwen Gehalt an einen andern Ort geniesset und das Hauß vermiehtet.

VI. Wann aber ausser diesen Fall jemand ein solch Wittwen-Hauß miehtet / so werden zwar die Miethgelder / wie in dem Cap. XVI. geordnet / berechnet; Der Inquilinus aber / welcher seine Nahrung darinn treibet / ist gehalten von derselben die onera publica nach proportion abzustatten und damit der Gemeine zu Hülffe zu kommen / und soll es auf gleiche Weise mit andern denen Kirchen zustehenden freyen Häusern gehalten werden / Wie dann darüber den 14. Jul. 1684. aus Unser Geheimbten Raht-Stube ein rescript ergangen.

CAP. XV. Von den Pfarr-Intraden, Besoldung und Accidentien der Prediger.
I.

BLeich wie denen weltlichen Persohnen wegen ihrer einem andern oder auch dem gemeinen Wesen leistender Dienste billigmeßige Belohnung gebühret / Also erfodert um so mehr die Billigkeit daß die Geistlichen und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0051" n="51"/>
        <p>V. Die Kirchen- und Pfarr-Wittwen-Häuser wie auch die darinnen wohnende Prediger-                      und Küster-Wittwen / seynd von oneribus publicis frey / wie auch der inquilinus,                      wann auf Vergünstigung die Wittwe ihren Wittwen Gehalt an einen andern Ort                      geniesset und das Hauß vermiehtet.</p>
        <p>VI. Wann aber ausser diesen Fall jemand ein solch Wittwen-Hauß miehtet / so                      werden zwar die Miethgelder / wie in dem Cap. XVI. geordnet / berechnet; Der                      Inquilinus aber / welcher seine Nahrung darinn treibet / ist gehalten von                      derselben die onera publica nach proportion abzustatten und damit der Gemeine zu                      Hülffe zu kommen / und soll es auf gleiche Weise mit andern denen Kirchen                      zustehenden freyen Häusern gehalten werden / Wie dann darüber den 14. Jul. 1684.                      aus Unser Geheimbten Raht-Stube ein rescript ergangen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAP. XV. Von den Pfarr-Intraden, Besoldung und Accidentien der                  Prediger.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>I.<lb/></head>
        <p>BLeich wie denen weltlichen Persohnen wegen ihrer einem andern oder auch dem                      gemeinen Wesen leistender Dienste billigmeßige Belohnung gebühret / Also                      erfodert um so mehr die Billigkeit daß die Geistlichen und
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[51/0051] V. Die Kirchen- und Pfarr-Wittwen-Häuser wie auch die darinnen wohnende Prediger- und Küster-Wittwen / seynd von oneribus publicis frey / wie auch der inquilinus, wann auf Vergünstigung die Wittwe ihren Wittwen Gehalt an einen andern Ort geniesset und das Hauß vermiehtet. VI. Wann aber ausser diesen Fall jemand ein solch Wittwen-Hauß miehtet / so werden zwar die Miethgelder / wie in dem Cap. XVI. geordnet / berechnet; Der Inquilinus aber / welcher seine Nahrung darinn treibet / ist gehalten von derselben die onera publica nach proportion abzustatten und damit der Gemeine zu Hülffe zu kommen / und soll es auf gleiche Weise mit andern denen Kirchen zustehenden freyen Häusern gehalten werden / Wie dann darüber den 14. Jul. 1684. aus Unser Geheimbten Raht-Stube ein rescript ergangen. CAP. XV. Von den Pfarr-Intraden, Besoldung und Accidentien der Prediger. I. BLeich wie denen weltlichen Persohnen wegen ihrer einem andern oder auch dem gemeinen Wesen leistender Dienste billigmeßige Belohnung gebühret / Also erfodert um so mehr die Billigkeit daß die Geistlichen und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/51
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/51>, abgerufen am 30.12.2024.