Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge.

CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität.
I.

MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.

gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge.

CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität.
I.

MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0049" n="49"/>
gar daß                      ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen /                      andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation                      zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen /                      Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen /                      wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen                      Ende und willigem Sterben bereiten möge.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und                  Immunität.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>I.<lb/></head>
        <p>MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends                      anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber                      jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger                      anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das                      geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich                      oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12.                      Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[49/0049] gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge. CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität. I. MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/49
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/49>, abgerufen am 30.12.2024.