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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge.

CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität.
I.

MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.

gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge.

CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität.
I.

MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.

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[49/0049] gar daß ihnen zu viel geschehen mit Ungedult und Frechheit sich vernehmen lassen / andere hingegen ein niedergeschlagenes Gemüht und wol gar eine desperation zeigen möchten / So hat der Prediger in seinen Ambte mit denen Erinnerungen / Unterrichtungen und Tröstungen sich darnach zu richten und dahin zu bemühen / wie er das Gemüht aus GOttes Wort beruhigen und den armen Sünder zum seeligen Ende und willigem Sterben bereiten möge. CAP. XIV. Von dem Foro Competente der Prediger / Ihrer Exemtion und Immunität. I. MAnn die Prediger in personalibus gerichtlich zu belangen / soll solches nirgends anders dann vor Unserm Consistorio als foro Competente geschehen / da aber jemand eine actionem realem wegen zeitlicher Güter wieder einen Prediger anzustellen hätte / soll die Sache bey dem weltlichen Gericht / worunter das geklagte Stück gehöret / introduciret und daselbst durch gütlichen Vergleich oder Urthel und Recht ausgemacht / die Prediger auch dazu vermöge Unser den 12. Aug. 1685. ergangenen Verordnung ohne Subsidialische requisition citiret werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/49>, abgerufen am 21.11.2024.