Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Wortes / bey dem alle angewandte Lehren / Ermahnungen / Warnungen und Dreuungen gar nicht helffen wollen / sich finden würde / daß alsdann von dem Pastore loci davon an Unser Consistorium umbständlich berichtet / die Sache darauf examiniret und dem Befinden nach der refractarius ins Zuchthauß in Unser Stadt Braunschweig gebracht und / fals er durch die vorhin erwehnte Mittel nicht zu gewinnen seyn möchte / Zeit Lebens darin verwahret werden soll. CAP. VIII. Von der ordentlichen H. Tauffe / wie auch von der Noht-Tauffe. I. DIeweil die H. Tauffe von Unserm Heyland JEsu Christo selbst eingesetzet / dadurch das fundament Unsers Christenthums geleget / Wir zur Kindschafft GOttes gebracht und der Christlichen Kirchen einverleibet werden / Dahero dann die Heiligkeit dieser Handlung erfodert daß selbige mit besonderer Solennität und Andacht verrichtet werde / und zwar wann es die Zeit leyden wil bey öffentlicher Versammlung der Gemeine / damit die Leute nicht allein zum Gebeth für das zur Tauffe gebrachte Kind ermahnet / sondern auch ihrer eigenen Tauffe und der erlangten hohen Gaben / nemlich der Vergebung der Sünden / der Kindschafft GOt- Wortes / bey dem alle angewandte Lehren / Ermahnungen / Warnungen und Dreuungen gar nicht helffen wollen / sich finden würde / daß alsdann von dem Pastore loci davon an Unser Consistorium umbständlich berichtet / die Sache darauf examiniret und dem Befinden nach der refractarius ins Zuchthauß in Unser Stadt Braunschweig gebracht und / fals er durch die vorhin erwehnte Mittel nicht zu gewinnen seyn möchte / Zeit Lebens darin verwahret werden soll. CAP. VIII. Von der ordentlichen H. Tauffe / wie auch von der Noht-Tauffe. I. DIeweil die H. Tauffe von Unserm Heyland JEsu Christo selbst eingesetzet / dadurch das fundament Unsers Christenthums geleget / Wir zur Kindschafft GOttes gebracht und der Christlichen Kirchen einverleibet werden / Dahero dann die Heiligkeit dieser Handlung erfodert daß selbige mit besonderer Solennität und Andacht verrichtet werde / und zwar wann es die Zeit leyden wil bey öffentlicher Versammlung der Gemeine / damit die Leute nicht allein zum Gebeth für das zur Tauffe gebrachte Kind ermahnet / sondern auch ihrer eigenen Tauffe und der erlangten hohen Gaben / nemlich der Vergebung der Sünden / der Kindschafft GOt- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0028" n="28"/> Wortes / bey dem alle angewandte Lehren / Ermahnungen / Warnungen und Dreuungen gar nicht helffen wollen / sich finden würde / daß alsdann von dem Pastore loci davon an Unser Consistorium umbständlich berichtet / die Sache darauf examiniret und dem Befinden nach der refractarius ins Zuchthauß in Unser Stadt Braunschweig gebracht und / fals er durch die vorhin erwehnte Mittel nicht zu gewinnen seyn möchte / Zeit Lebens darin verwahret werden soll.</p> </div> <div> <head>CAP. VIII. Von der ordentlichen H. Tauffe / wie auch von der Noht-Tauffe.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>DIeweil die H. Tauffe von Unserm Heyland JEsu Christo selbst eingesetzet / dadurch das fundament Unsers Christenthums geleget / Wir zur Kindschafft GOttes gebracht und der Christlichen Kirchen einverleibet werden / Dahero dann die Heiligkeit dieser Handlung erfodert daß selbige mit besonderer Solennität und Andacht verrichtet werde / und zwar wann es die Zeit leyden wil bey öffentlicher Versammlung der Gemeine / damit die Leute nicht allein zum Gebeth für das zur Tauffe gebrachte Kind ermahnet / sondern auch ihrer eigenen Tauffe und der erlangten hohen Gaben / nemlich der Vergebung der Sünden / der Kindschafft GOt- </p> </div> </body> </text> </TEI> [28/0028]
Wortes / bey dem alle angewandte Lehren / Ermahnungen / Warnungen und Dreuungen gar nicht helffen wollen / sich finden würde / daß alsdann von dem Pastore loci davon an Unser Consistorium umbständlich berichtet / die Sache darauf examiniret und dem Befinden nach der refractarius ins Zuchthauß in Unser Stadt Braunschweig gebracht und / fals er durch die vorhin erwehnte Mittel nicht zu gewinnen seyn möchte / Zeit Lebens darin verwahret werden soll.
CAP. VIII. Von der ordentlichen H. Tauffe / wie auch von der Noht-Tauffe.
I.
DIeweil die H. Tauffe von Unserm Heyland JEsu Christo selbst eingesetzet / dadurch das fundament Unsers Christenthums geleget / Wir zur Kindschafft GOttes gebracht und der Christlichen Kirchen einverleibet werden / Dahero dann die Heiligkeit dieser Handlung erfodert daß selbige mit besonderer Solennität und Andacht verrichtet werde / und zwar wann es die Zeit leyden wil bey öffentlicher Versammlung der Gemeine / damit die Leute nicht allein zum Gebeth für das zur Tauffe gebrachte Kind ermahnet / sondern auch ihrer eigenen Tauffe und der erlangten hohen Gaben / nemlich der Vergebung der Sünden / der Kindschafft GOt-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/28>, abgerufen am 23.02.2025. |