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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse.
I.

NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll.

II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen

CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse.
I.

NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll.

II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen

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[25/0025] CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse. I. NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll. II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/25>, abgerufen am 30.12.2024.