Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.vorgesetzten Oberen innerhalb vier Wochen / bey Vermeidung der in der Kirchen-Ordnung gesetzten Straffe / einsenden / auch in dem anzu berahmenden termino gebührlich justificiren / und im übrigen all dasjenige thun / befodern und beschaffen wollet und sollet / was einen redlichen und gewissenhafften Vorsteher zustehet und gebühret. So wahr euch GOtt helffe und sein H. Wort. VI. Eydt der Vorsteher bey denen Armen-Kasten. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr das Diaconat oder Armen-Kasten-Amt bey der Kirchen N. fleißig wollet verwalten / die Sammlung der Allmosen durch Umtragung des Klinge-Beutels treulich verrichten; was gesammlet Angesichts in den dazu verordneten Armen-Kasten schütten / und dahin sehen daß derselbe wol verwahrt / zur bestimmten Zeit in Gegenwart des Pastoris und übrigen Vorsteher geöffnet / das befundene Arm-Geld heraus genommen / gezählet / und nebst dem / was etwa des nechst vorigen Bet-Tages in die Becken gesammlet / und absonderlich gezählet und versiegelt worden / in eine Specification bringen / und ohn einige Verwechselung / wohin es verordnet / richtig einliefern / und was also geliefert in das bey der Kirchen dazu verordnete Allmosen-Buch zur Nachricht verzeichnen / In allen übrigen auch euch zu der vorgesetzten Oberen innerhalb vier Wochen / bey Vermeidung der in der Kirchen-Ordnung gesetzten Straffe / einsenden / auch in dem anzu berahmenden termino gebührlich justificiren / und im übrigen all dasjenige thun / befodern und beschaffen wollet und sollet / was einen redlichen und gewissenhafften Vorsteher zustehet und gebühret. So wahr euch GOtt helffe und sein H. Wort. VI. Eydt der Vorsteher bey denen Armen-Kasten. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr das Diaconat oder Armen-Kasten-Amt bey der Kirchen N. fleißig wollet verwalten / die Sammlung der Allmosen durch Umtragung des Klinge-Beutels treulich verrichten; was gesammlet Angesichts in den dazu verordneten Armen-Kasten schütten / und dahin sehen daß derselbe wol verwahrt / zur bestimmten Zeit in Gegenwart des Pastoris und übrigen Vorsteher geöffnet / das befundene Arm-Geld heraus genommen / gezählet / und nebst dem / was etwa des nechst vorigen Bet-Tages in die Becken gesammlet / und absonderlich gezählet uñ versiegelt worden / in eine Specification bringen / und ohn einige Verwechselung / wohin es verordnet / richtig einliefern / und was also geliefert in das bey der Kirchen dazu verordnete Allmosen-Buch zur Nachricht verzeichnen / In allen übrigen auch euch zu der <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0156" n="165"/> vorgesetzten Oberen innerhalb vier Wochen / bey Vermeidung der in der Kirchen-Ordnung gesetzten Straffe / einsenden / auch in dem anzu berahmenden termino gebührlich justificiren / und im übrigen all dasjenige thun / befodern und beschaffen wollet und sollet / was einen redlichen und gewissenhafften Vorsteher zustehet und gebühret. So wahr euch GOtt helffe und sein H. Wort.</p> </div> <div> <head>VI. Eydt der Vorsteher bey denen Armen-Kasten.<lb/></head> <p>IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr das Diaconat oder Armen-Kasten-Amt bey der Kirchen N. fleißig wollet verwalten / die Sammlung der Allmosen durch Umtragung des Klinge-Beutels treulich verrichten; was gesammlet Angesichts in den dazu verordneten Armen-Kasten schütten / und dahin sehen daß derselbe wol verwahrt / zur bestimmten Zeit in Gegenwart des Pastoris und übrigen Vorsteher geöffnet / das befundene Arm-Geld heraus genommen / gezählet / und nebst dem / was etwa des nechst vorigen Bet-Tages in die Becken gesammlet / und absonderlich gezählet uñ versiegelt worden / in eine Specification bringen / und ohn einige Verwechselung / wohin es verordnet / richtig einliefern / und was also geliefert in das bey der Kirchen dazu verordnete Allmosen-Buch zur Nachricht verzeichnen / In allen übrigen auch euch zu der </p> </div> </body> </text> </TEI> [165/0156]
vorgesetzten Oberen innerhalb vier Wochen / bey Vermeidung der in der Kirchen-Ordnung gesetzten Straffe / einsenden / auch in dem anzu berahmenden termino gebührlich justificiren / und im übrigen all dasjenige thun / befodern und beschaffen wollet und sollet / was einen redlichen und gewissenhafften Vorsteher zustehet und gebühret. So wahr euch GOtt helffe und sein H. Wort.
VI. Eydt der Vorsteher bey denen Armen-Kasten.
IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein Heil. Wort / daß ihr das Diaconat oder Armen-Kasten-Amt bey der Kirchen N. fleißig wollet verwalten / die Sammlung der Allmosen durch Umtragung des Klinge-Beutels treulich verrichten; was gesammlet Angesichts in den dazu verordneten Armen-Kasten schütten / und dahin sehen daß derselbe wol verwahrt / zur bestimmten Zeit in Gegenwart des Pastoris und übrigen Vorsteher geöffnet / das befundene Arm-Geld heraus genommen / gezählet / und nebst dem / was etwa des nechst vorigen Bet-Tages in die Becken gesammlet / und absonderlich gezählet uñ versiegelt worden / in eine Specification bringen / und ohn einige Verwechselung / wohin es verordnet / richtig einliefern / und was also geliefert in das bey der Kirchen dazu verordnete Allmosen-Buch zur Nachricht verzeichnen / In allen übrigen auch euch zu der
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