Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.zu rechter Zeit mit äussersten Fleiß einfodern; Uber alle Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung / nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 20. §. 3. angezeigeten Form / führen und halten / dieselbe alle Jahr gedoppelt ins Fürstl. Consistorium ohnfehlbar einschicken und demnechst gebührlich justificiren und sonst vorgedachter Kirchen bestes nach allen euren Vermögen suchen / und was zu dem Ende in der erneuerten Kirchen-Ordnung enthalten / auch ins künfftige vom Fürstlichen Consistorio euch wird anbefohlen werden / gebührend in Acht nehmen / befodern und beschaffen / auch sonsten alles andere thun sollet und wollet / was einem getreuen Kirchen-Vorsteher zustehet und gebühret / bey Verpfändung aller euer Haab und Güter. So wahr euch GOTT helffe und sein H. Wort. V. Formula Juramenti der Provisoren der Hospitalien- und Arm-Häuser. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein H. Wort daß ihr das Vorsteher-Ambt bey dem Hospital (Arm-Hause) N. N. dessen Verwaltung euch anvertrauet / treulich verrichten und mit allen Fleiß beobachten / das Corpus Bonorum sorgfältig bewahren und / so viel an euch ist / nicht das geringste davon abkommen lassen; alle jährliche Gefälle und intraden zu rechter Zeit eintreiben; über Einnahme und Ausgabe nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 21. angewiesenen Form richtige Rechnung führen / selbige mit dem Ende jedes Jahrs schliessen und euren zu rechter Zeit mit äussersten Fleiß einfodern; Uber alle Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung / nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 20. §. 3. angezeigeten Form / führen und halten / dieselbe alle Jahr gedoppelt ins Fürstl. Consistorium ohnfehlbar einschicken und demnechst gebührlich justificiren und sonst vorgedachter Kirchen bestes nach allen euren Vermögen suchen / und was zu dem Ende in der erneuerten Kirchen-Ordnung enthalten / auch ins künfftige vom Fürstlichen Consistorio euch wird anbefohlen werden / gebührend in Acht nehmen / befodern und beschaffen / auch sonsten alles andere thun sollet und wollet / was einem getreuen Kirchen-Vorsteher zustehet und gebühret / bey Verpfändung aller euer Haab und Güter. So wahr euch GOTT helffe und sein H. Wort. V. Formula Juramenti der Provisoren der Hospitalien- und Arm-Häuser. IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein H. Wort daß ihr das Vorsteher-Ambt bey dem Hospital (Arm-Hause) N. N. dessen Verwaltung euch anvertrauet / treulich verrichten und mit allen Fleiß beobachten / das Corpus Bonorum sorgfältig bewahren und / so viel an euch ist / nicht das geringste davon abkommen lassen; alle jährliche Gefälle und intraden zu rechter Zeit eintreiben; über Einnahme und Ausgabe nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 21. angewiesenen Form richtige Rechnung führen / selbige mit dem Ende jedes Jahrs schliessen und euren <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0155" n="164"/> zu rechter Zeit mit äussersten Fleiß einfodern; Uber alle Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung / nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 20. §. 3. angezeigeten Form / führen und halten / dieselbe alle Jahr gedoppelt ins Fürstl. Consistorium ohnfehlbar einschicken und demnechst gebührlich justificiren und sonst vorgedachter Kirchen bestes nach allen euren Vermögen suchen / und was zu dem Ende in der erneuerten Kirchen-Ordnung enthalten / auch ins künfftige vom Fürstlichen Consistorio euch wird anbefohlen werden / gebührend in Acht nehmen / befodern und beschaffen / auch sonsten alles andere thun sollet und wollet / was einem getreuen Kirchen-Vorsteher zustehet und gebühret / bey Verpfändung aller euer Haab und Güter. So wahr euch GOTT helffe und sein H. Wort.</p> </div> <div> <head>V. Formula Juramenti der Provisoren der Hospitalien- und Arm-Häuser.<lb/></head> <p>IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein H. Wort daß ihr das Vorsteher-Ambt bey dem Hospital (Arm-Hause) N. N. dessen Verwaltung euch anvertrauet / treulich verrichten und mit allen Fleiß beobachten / das Corpus Bonorum sorgfältig bewahren und / so viel an euch ist / nicht das geringste davon abkommen lassen; alle jährliche Gefälle und intraden zu rechter Zeit eintreiben; über Einnahme und Ausgabe nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 21. angewiesenen Form richtige Rechnung führen / selbige mit dem Ende jedes Jahrs schliessen und euren </p> </div> </body> </text> </TEI> [164/0155]
zu rechter Zeit mit äussersten Fleiß einfodern; Uber alle Einnahme und Ausgabe richtige Rechnung / nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 20. §. 3. angezeigeten Form / führen und halten / dieselbe alle Jahr gedoppelt ins Fürstl. Consistorium ohnfehlbar einschicken und demnechst gebührlich justificiren und sonst vorgedachter Kirchen bestes nach allen euren Vermögen suchen / und was zu dem Ende in der erneuerten Kirchen-Ordnung enthalten / auch ins künfftige vom Fürstlichen Consistorio euch wird anbefohlen werden / gebührend in Acht nehmen / befodern und beschaffen / auch sonsten alles andere thun sollet und wollet / was einem getreuen Kirchen-Vorsteher zustehet und gebühret / bey Verpfändung aller euer Haab und Güter. So wahr euch GOTT helffe und sein H. Wort.
V. Formula Juramenti der Provisoren der Hospitalien- und Arm-Häuser.
IHr sollet geloben und schweren einen Eyd zu GOtt und auf sein H. Wort daß ihr das Vorsteher-Ambt bey dem Hospital (Arm-Hause) N. N. dessen Verwaltung euch anvertrauet / treulich verrichten und mit allen Fleiß beobachten / das Corpus Bonorum sorgfältig bewahren und / so viel an euch ist / nicht das geringste davon abkommen lassen; alle jährliche Gefälle und intraden zu rechter Zeit eintreiben; über Einnahme und Ausgabe nach der in der erneuerten Kirchen-Ordnung Cap. 21. angewiesenen Form richtige Rechnung führen / selbige mit dem Ende jedes Jahrs schliessen und euren
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |