Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend. OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich stricte nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669. XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend. OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0146" n="155"/> </div> <div> <head>XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend.<lb/></head> <p>OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669.</p> </div> </body> </text> </TEI> [155/0146]
XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend.
OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |