Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite
XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend.

OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich stricte nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669.

XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend.

OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0146" n="155"/>
      </div>
      <div>
        <head>XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in                      der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend.<lb/></head>
        <p>OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents-                      und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt                      dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen                      Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die                      Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche                      Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich                      / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche                      heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich                      entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn                      Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und                      jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich                      strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes                      in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen                      lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte                      / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu                      cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich                      dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher                      Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[155/0146] XXI. Fürstlich Consistorial-Rescript an die General-Superintendenten die in der Advents- und Fasten Wochen verbotene Copulationes betreffend. OB wol in Fürstlicher Kirchen-Ordnung klar enthalten daß in der ersten Advents- und Fasten-Woche die Hochzeiten gäntzlich eingestellet seyn sollen; So gibt dennoch die Erfahrung daß verschiedene Prediger deßhalben nicht allein einen Zweiffel machen sondern auch gar vor sich darinn gleichsam dispensiren und die Hochzeiten zu solchen Zeiten gestatten wollen. Dieweil aber ohn erhebliche Ursachen von dem Innhalt der Fürstl. Kirchen-Ordnung abzugehen unverantwortlich / und damit sich hiernegst kein Prediger mit der Unwissenheit oder als ob solche heilsahme Verordnung in diesen punct nicht zur observantz kommen oder sonst sich entschuldigen möge; So befehlen Nahmen Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in eurer Inspection verhandenen Predigern andeuten / daß sie hinführo sich strictè nach mehrgedachter Fürstl. Kirchen-Ordnung achten und keine Copulationes in der ersten Advents und Fasten-Woche verrichten oder Hochzeiten geschehen lassen / sondern / wenn die Nohtwendigkeit ein anders zu Zeiten erfoderen solte / sie die Interessenten an Fürstl. Consistorium, umb vorhero darinn zu cognosciren und den Befinden nach zu dispensiren / verweisen / und sich dießfalls aller eigenmächtigen dispensation bey Vermeidung ernstlicher Bestraffung lediglich enthalten sollen. Geben Wolffenbüttel den 25. Nov. 1669.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/146
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/146>, abgerufen am 21.12.2024.