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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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zu mäßiger Nohtdurfft für andere behuf der Mahlzeit an Essen und Trincken abgefolget werden / in solchen Häusern auch an solchen Tagen keine Kauff-und Handlungen / vielweniger andere Dinge / wodurch der Sabbath entheiliget werden könte / geduldet werden sollen.

10.

Die sonsten zugelassene mäßige Gastereyen / was dieselbe auch für Veranlassung und Ursachen haben mögen / sollen dennoch an den HErrn- und Feyer-Tagen anders nicht als bey Ablauff des Tages gegen Abend zugelassen seyn / dabey aber das Vollsauffen / ärgerliches Gespräch / auch Spielen und Tantzen gäutzlich unterlassen werden; Gestalt dann / wann dabey solche oder andere excesse vorgehen würden / die Verbrechere mit arbitrarischer Straffe oder denen Umständen nach mit Gefängniß beleget werden sollen.

11.

Was aber die Zusammenkunfften der Handwercker und deren Gesellen / die Loßgebung der Lehr-Jungen / und Machung der Gesellen betrifft / dieselbe und dergleichen sollen an denen obgemeldten gantzen Tagen bey schwerer Geld-Straffe auch dem befinden nach deß Gefängnisses gäntzlich verboten seyn und keines weges geduldet werden.

12.

Wann auch in Unsern Städten und Flecken die Jahrmärckte auf den Montag ihren Anfang bißher genommen / dero behuf die Kramer und andere Leute den vorhergehenden Sonntag sich auf die Reise begeben müssen; dadurch aber der Tag des HErrn würcklich entheiliget und der Gottesdienst versäumet wird; So sollen solche Jahrmärckte hinführo allezeit auf den Dienstag angefangen / und zu dem Ende behufige special-Verordnung publiciret werden.

13.

Ob denn woll nicht alle ohnzuläßige Dinge / welche von einem oder andern gottlosen Menschen wider das dritte Gebot GOTTes könten verübet werden / allhie specificiret worden;

zu mäßiger Nohtdurfft für andere behuf der Mahlzeit an Essen und Trincken abgefolget werden / in solchen Häusern auch an solchen Tagen keine Kauff-und Handlungen / vielweniger andere Dinge / wodurch der Sabbath entheiliget werden könte / geduldet werden sollen.

10.

Die sonsten zugelassene mäßige Gastereyen / was dieselbe auch für Veranlassung und Ursachen haben mögen / sollen dennoch an den HErrn- und Feyer-Tagen anders nicht als bey Ablauff des Tages gegen Abend zugelassen seyn / dabey aber das Vollsauffen / ärgerliches Gespräch / auch Spielen und Tantzen gäutzlich unterlassen werden; Gestalt dann / wann dabey solche oder andere excesse vorgehen würden / die Verbrechere mit arbitrarischer Straffe oder denen Umständen nach mit Gefängniß beleget werden sollen.

11.

Was aber die Zusammenkunfften der Handwercker und deren Gesellen / die Loßgebung der Lehr-Jungen / und Machung der Gesellen betrifft / dieselbe und dergleichen sollen an denen obgemeldten gantzen Tagen bey schwerer Geld-Straffe auch dem befinden nach deß Gefängnisses gäntzlich verboten seyn und keines weges geduldet werden.

12.

Wann auch in Unsern Städten und Flecken die Jahrmärckte auf den Montag ihren Anfang bißher genommen / dero behuf die Kramer und andere Leute den vorhergehenden Soñtag sich auf die Reise begeben müssen; dadurch aber der Tag des HErrn würcklich entheiliget und der Gottesdienst versäumet wird; So sollen solche Jahrmärckte hinführo allezeit auf den Dienstag angefangen / und zu dem Ende behufige special-Verordnung publiciret werden.

13.

Ob denn woll nicht alle ohnzuläßige Dinge / welche von einem oder andern gottlosen Menschen wider das dritte Gebot GOTTes könten verübet werden / allhie specificiret worden;

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[153/0144] zu mäßiger Nohtdurfft für andere behuf der Mahlzeit an Essen und Trincken abgefolget werden / in solchen Häusern auch an solchen Tagen keine Kauff-und Handlungen / vielweniger andere Dinge / wodurch der Sabbath entheiliget werden könte / geduldet werden sollen. 10. Die sonsten zugelassene mäßige Gastereyen / was dieselbe auch für Veranlassung und Ursachen haben mögen / sollen dennoch an den HErrn- und Feyer-Tagen anders nicht als bey Ablauff des Tages gegen Abend zugelassen seyn / dabey aber das Vollsauffen / ärgerliches Gespräch / auch Spielen und Tantzen gäutzlich unterlassen werden; Gestalt dann / wann dabey solche oder andere excesse vorgehen würden / die Verbrechere mit arbitrarischer Straffe oder denen Umständen nach mit Gefängniß beleget werden sollen. 11. Was aber die Zusammenkunfften der Handwercker und deren Gesellen / die Loßgebung der Lehr-Jungen / und Machung der Gesellen betrifft / dieselbe und dergleichen sollen an denen obgemeldten gantzen Tagen bey schwerer Geld-Straffe auch dem befinden nach deß Gefängnisses gäntzlich verboten seyn und keines weges geduldet werden. 12. Wann auch in Unsern Städten und Flecken die Jahrmärckte auf den Montag ihren Anfang bißher genommen / dero behuf die Kramer und andere Leute den vorhergehenden Soñtag sich auf die Reise begeben müssen; dadurch aber der Tag des HErrn würcklich entheiliget und der Gottesdienst versäumet wird; So sollen solche Jahrmärckte hinführo allezeit auf den Dienstag angefangen / und zu dem Ende behufige special-Verordnung publiciret werden. 13. Ob denn woll nicht alle ohnzuläßige Dinge / welche von einem oder andern gottlosen Menschen wider das dritte Gebot GOTTes könten verübet werden / allhie specificiret worden;

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/144>, abgerufen am 21.12.2024.