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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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zig Rthlr. Straffe / oder dem Befinden nach Achtägiger Gefängniß bey Wasser und Brodt / aller Orten gäntzlich unterlassen / auch nach völlig geendigtem Gottesdienste ausser sonderbahren Nohtfällen nicht verstattet werden soll.

6.

Alle Ausladung und Abfuhr des Biers soll an diesen Tagen keines weges zugelassen sondern / bey Confiscation des Biers / und dreytägiger bey Wasser und Brodt zu vollstreckender Gefängniß-Straffe des Fuhrmanns oder Karrenführes / bis auf den folgenden Wercktag verschoben werden.

7.

Insonderheit soll das bey Unsern Städten und Flecken etwa bißher üblich gewesene exercitium des Scheiben-schiessens an solchen Tagen bey 20. Rthlr. Geld-Straffe oder / da der Verbrecher es nicht in Vermögen hätte / bey Straffe des Gefängnisses hiemit ernstlich verboten seyn.

8.

So soll auch alle Feld-Arbeit auf Aeckern / Wiesen und Garten / wie auch in den Forsten und Holtzungen / Item alles Fischen / Jagen und Schiessen / nicht weniger der Gebrauch der Herrn-Dienste bey willkührlicher den Umbständen nach zu schärffender Straffe den gantzen Tag über eingestellet werden. Wann aber in der Heu-und Korn-Erndte wegen schädlichen Ungewitters oder ander hochdringenden Nohtdurfft halber einige Arbeit zu Rettung der Feld-Früchte erfodert werden solte / so soll dennoch solches eher nicht als nach geendigten öffentlichen Gottesdienst und der Catechismus-Lehre zugelassen seyn.

9.

Wir ordnen und gebieten aber insonderheit bey zehen und nach proportion des facti bey zwantzig Rthlr. auch woll harter Gefängniß-Straffe daß an denen Sonn-Feyer- und Bet-Tagen alle Wirths-Häuser / Wein-Bier- und Brantweins-Thee- und Coffe-Schencken / Garküchen und Krüge zugehalten / keine Gäste darinnen aufgenommen / noch etwas mehr als für Krancke und

zig Rthlr. Straffe / oder dem Befinden nach Achtägiger Gefängniß bey Wasser und Brodt / aller Orten gäntzlich unterlassen / auch nach völlig geendigtem Gottesdienste ausser sonderbahren Nohtfällen nicht verstattet werden soll.

6.

Alle Ausladung und Abfuhr des Biers soll an diesen Tagen keines weges zugelassen sondern / bey Confiscation des Biers / und dreytägiger bey Wasser und Brodt zu vollstreckender Gefängniß-Straffe des Fuhrmanns oder Karrenführes / bis auf den folgenden Wercktag verschoben werden.

7.

Insonderheit soll das bey Unsern Städten und Flecken etwa bißher üblich gewesene exercitium des Scheiben-schiessens an solchen Tagen bey 20. Rthlr. Geld-Straffe oder / da der Verbrecher es nicht in Vermögen hätte / bey Straffe des Gefängnisses hiemit ernstlich verboten seyn.

8.

So soll auch alle Feld-Arbeit auf Aeckern / Wiesen und Garten / wie auch in den Forsten und Holtzungen / Item alles Fischen / Jagen und Schiessen / nicht weniger der Gebrauch der Herrn-Dienste bey willkührlicher den Umbständen nach zu schärffender Straffe den gantzen Tag über eingestellet werden. Wann aber in der Heu-und Korn-Erndte wegen schädlichen Ungewitters oder ander hochdringenden Nohtdurfft halber einige Arbeit zu Rettung der Feld-Früchte erfodert werden solte / so soll dennoch solches eher nicht als nach geendigten öffentlichen Gottesdienst und der Catechismus-Lehre zugelassen seyn.

9.

Wir ordnen und gebieten aber insonderheit bey zehen und nach proportion des facti bey zwantzig Rthlr. auch woll harter Gefängniß-Straffe daß an denen Sonn-Feyer- und Bet-Tagen alle Wirths-Häuser / Wein-Bier- und Brantweins-Theé- und Coffé-Schencken / Garküchen und Krüge zugehalten / keine Gäste darinnen aufgenommen / noch etwas mehr als für Krancke und

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[152/0143] zig Rthlr. Straffe / oder dem Befinden nach Achtägiger Gefängniß bey Wasser und Brodt / aller Orten gäntzlich unterlassen / auch nach völlig geendigtem Gottesdienste ausser sonderbahren Nohtfällen nicht verstattet werden soll. 6. Alle Ausladung und Abfuhr des Biers soll an diesen Tagen keines weges zugelassen sondern / bey Confiscation des Biers / und dreytägiger bey Wasser und Brodt zu vollstreckender Gefängniß-Straffe des Fuhrmanns oder Karrenführes / bis auf den folgenden Wercktag verschoben werden. 7. Insonderheit soll das bey Unsern Städten und Flecken etwa bißher üblich gewesene exercitium des Scheiben-schiessens an solchen Tagen bey 20. Rthlr. Geld-Straffe oder / da der Verbrecher es nicht in Vermögen hätte / bey Straffe des Gefängnisses hiemit ernstlich verboten seyn. 8. So soll auch alle Feld-Arbeit auf Aeckern / Wiesen und Garten / wie auch in den Forsten und Holtzungen / Item alles Fischen / Jagen und Schiessen / nicht weniger der Gebrauch der Herrn-Dienste bey willkührlicher den Umbständen nach zu schärffender Straffe den gantzen Tag über eingestellet werden. Wann aber in der Heu-und Korn-Erndte wegen schädlichen Ungewitters oder ander hochdringenden Nohtdurfft halber einige Arbeit zu Rettung der Feld-Früchte erfodert werden solte / so soll dennoch solches eher nicht als nach geendigten öffentlichen Gottesdienst und der Catechismus-Lehre zugelassen seyn. 9. Wir ordnen und gebieten aber insonderheit bey zehen und nach proportion des facti bey zwantzig Rthlr. auch woll harter Gefängniß-Straffe daß an denen Sonn-Feyer- und Bet-Tagen alle Wirths-Häuser / Wein-Bier- und Brantweins-Theé- und Coffé-Schencken / Garküchen und Krüge zugehalten / keine Gäste darinnen aufgenommen / noch etwas mehr als für Krancke und

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/143>, abgerufen am 03.12.2024.