Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben. XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619. Art. 1. VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs-- zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben. XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619. Art. 1. VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs-- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0131" n="140"/> zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben.</p> </div> <div> <head>XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619.<lb/></head> </div> <div> <head>Art. 1.<lb/></head> <p>VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs-- </p> </div> </body> </text> </TEI> [140/0131]
zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben.
XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619.
Art. 1.
VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs--
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |