Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben.

XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619.
Art. 1.

VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs--

zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben.

XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619.
Art. 1.

VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs--

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0131" n="140"/>
zu erzwingen / oder aus                      den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich                      gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres                      Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von                      Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter                      Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher                      Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie                      sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in                      Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in                      der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem                      Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher                      gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel                      des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden                      Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich                      bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher                      offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey                      gegeben.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>Art. 1.<lb/></head>
        <p>VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers                      Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der                      Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm                              Reichs--
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[140/0131] zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben. XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619. Art. 1. VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs--

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/131
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/131>, abgerufen am 21.11.2024.