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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben.

XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619.
Art. 1.

VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs--

zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben.

XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619.
Art. 1.

VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs--

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[140/0131] zu erzwingen / oder aus den accidentien und Verehrungen / deren Maaß und Ziel vor diesem willkührlich gewesen / eine sonderbahre bedrängliche Schatzunge oder aus Mittheilung ihres Amts eine Krämerey zu machen ihnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / und dann in willkührlichen Fällen / was eines jeden guter Wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren endlicher Entsetzunge gewärtig zu seyn ohnnachläßig auferlegt; Und denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in ihren Häusern / jedoch in Gegenwart ihrer Gevattern / Freunde und anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen ihre Kinder-Tauffen / wie auch nach Gelegenheit an diesem oder jenem Orte ebenermassen sich und ihre Kinder / wann sie öffentliche Verlöbniß vorher gehalten / und sich acht Tage vor den hochzeitlichen Ehren-Tagen auf der Cantzel des Orts / da das Beylager geschehen soll / daß GOTT ihnen zu bevorstehenden Ehren-Stande seinen gnädigen Seegen verleyhen / wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / und also ihr Christlich Fürhaben in der Gemeinde GOttes vorher offenbahr gemacht haben / durch den Pfarr-Herrn ehelich copuliren zu lassen frey gegeben. XVII. Extract Landes-Tages-Abschiedes de Anno 1619. Art. 1. VOrs erste sollen alle drey Stände und gemeine Unterthanen dieses Unsers Fürstenthums bey rechter / wahrer / erkandter und bekandter Religion der Augspurgischen unveränderten Confession, in Anno der weniger Zahl 30. aufm Reichs--

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/131>, abgerufen am 21.12.2024.