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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr die fernere Verordnung in eurer Inspection ergehen lasset / damit die Eltern ihre Kinder auch im Sommer / die Erndte-Zeit ausgenommen / alle Tage wenigstens nur 2. Stunden gegen Entrichtung des halben Schuel-Geldes unnachläßig zur Schulen auch sonst im übrigen fleißig in die Catechismus-Lehren schicken müssen / damit sie um so viel ehender in ihren Christenthum und sonst in Lesen und Schreiben unterrichtet / und dergleichen querelen hiernechst weiter nicht gehöret werden mögen. Dessen etc. Geben Wolffenbüttel den 31. Oct. Anno 1708.

Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

XV. Mandatum An die General-Superintendenten wegen restringirten bauens von denen Kirchen-Geldern.

NAchdem Wir vernommen / daß verschiedene Prediger auf dem Lande ihres Orts nach eigenen Gefallen und ohne vorher eingezogenen Consens des Fürstl. Consistorii oder der Kirchen-Visitatoren die Kirchen-Gelder an ihren Pfarr-Gebäuden und ofte gar unnöhtiger Weise verbauen sollen / Als befehlen Nahmens Uns. gnäd. Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in euer Gen. Inspection verhandenen Special-Superintendenten und Pastoribus Krafft dieses kund thut / daß keiner derselben hinführo sich weiter unterstehen soll eigens Gefallens und ohne Consens des Fürstlichen Consistorii, oder daß es bey denen Kirchen-Visitationen besichti-

Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr die fernere Verordnung in eurer Inspection ergehen lasset / damit die Eltern ihre Kinder auch im Sommer / die Erndte-Zeit ausgenommen / alle Tage wenigstens nur 2. Stunden gegen Entrichtung des halben Schuel-Geldes unnachläßig zur Schulen auch sonst im übrigen fleißig in die Catechismus-Lehren schicken müssen / damit sie um so viel ehender in ihren Christenthum und sonst in Lesen und Schreiben unterrichtet / und dergleichen querelen hiernechst weiter nicht gehöret werden mögen. Dessen etc. Geben Wolffenbüttel den 31. Oct. Anno 1708.

Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

XV. Mandatum An die General-Superintendenten wegen restringirten bauens von denen Kirchen-Geldern.

NAchdem Wir vernommen / daß verschiedene Prediger auf dem Lande ihres Orts nach eigenen Gefallen und ohne vorher eingezogenen Consens des Fürstl. Consistorii oder der Kirchen-Visitatoren die Kirchen-Gelder an ihren Pfarr-Gebäuden und ofte gar unnöhtiger Weise verbauen sollen / Als befehlen Nahmens Uns. gnäd. Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in euer Gen. Inspection verhandenen Special-Superintendenten und Pastoribus Krafft dieses kund thut / daß keiner derselben hinführo sich weiter unterstehen soll eigens Gefallens und ohne Consens des Fürstlichen Consistorii, oder daß es bey denen Kirchen-Visitationen besichti-

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[135/0126] Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr die fernere Verordnung in eurer Inspection ergehen lasset / damit die Eltern ihre Kinder auch im Sommer / die Erndte-Zeit ausgenommen / alle Tage wenigstens nur 2. Stunden gegen Entrichtung des halben Schuel-Geldes unnachläßig zur Schulen auch sonst im übrigen fleißig in die Catechismus-Lehren schicken müssen / damit sie um so viel ehender in ihren Christenthum und sonst in Lesen und Schreiben unterrichtet / und dergleichen querelen hiernechst weiter nicht gehöret werden mögen. Dessen etc. Geben Wolffenbüttel den 31. Oct. Anno 1708. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. XV. Mandatum An die General-Superintendenten wegen restringirten bauens von denen Kirchen-Geldern. NAchdem Wir vernommen / daß verschiedene Prediger auf dem Lande ihres Orts nach eigenen Gefallen und ohne vorher eingezogenen Consens des Fürstl. Consistorii oder der Kirchen-Visitatoren die Kirchen-Gelder an ihren Pfarr-Gebäuden und ofte gar unnöhtiger Weise verbauen sollen / Als befehlen Nahmens Uns. gnäd. Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in euer Gen. Inspection verhandenen Special-Superintendenten und Pastoribus Krafft dieses kund thut / daß keiner derselben hinführo sich weiter unterstehen soll eigens Gefallens und ohne Consens des Fürstlichen Consistorii, oder daß es bey denen Kirchen-Visitationen besichti-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/126>, abgerufen am 21.12.2024.