Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.notification bisher gegeben worden. So wollen Se. Durchl. bey Dero Fürstl. Consistorio die gnädigste Verordnung thun daß / wenn in fürfallenden Fürstl. Trauer-Fällen das Trauer-Geleute ausgeschrieben wird / davon auch zugleich an die Gerichts-Herrn notification ergehen solle. XI. Fürstliche Declaratio Des vorigen Ausschreibens vom 13. April. 1683. DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. ist unterthänigst vorkommen / was gestalt nachdem in dem jüngstern Land-Tages-Abscheide §. 20. enthalten / daß denen von der Ritterschafft verstattet seyn möchte ihre Kinder auf ihren Häusern tauffen / auch ihre und der ihrigen Trauung daseldst verrichten zu lassen / solches von etzlichen von der Ritterschafft auch auf ihre Bediente verstanden und extendiret werden wolle. Wann es aber bey Einricht- und Abfassung solches §i auch sonsten annoch bey Uns keines weges die Meynung gehabt / daß unter dem Worte / die Ihrigen / auch die Adeliche Bediente und Gesinde mit begriffen und verstanden werden sollen / Immassen aus denen in selbigem §o nechst - folgenden Worten / daß nemlich die von der Ritterschafft die Eheliche Copulationes auf ihren Häusern solcher gestalt verrichten lassen sollen / daß sie vorher solch ihr Vorhaben in der Kirche der Christlichen Gemeine öffentlich anzeigen / und GOTT den Allmächtigen um seinen Seegen in der notification bisher gegeben worden. So wollen Se. Durchl. bey Dero Fürstl. Consistorio die gnädigste Verordnung thun daß / wenn in fürfallenden Fürstl. Trauer-Fällen das Trauer-Geleute ausgeschrieben wird / davon auch zugleich an die Gerichts-Herrn notification ergehen solle. XI. Fürstliche Declaratio Des vorigen Ausschreibens vom 13. April. 1683. DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. ist unterthänigst vorkommen / was gestalt nachdem in dem jüngstern Land-Tages-Abscheide §. 20. enthalten / daß denen von der Ritterschafft verstattet seyn möchte ihre Kinder auf ihren Häusern tauffen / auch ihre und der ihrigen Trauung daseldst verrichten zu lassen / solches von etzlichen von der Ritterschafft auch auf ihre Bediente verstanden und extendiret werden wolle. Wann es aber bey Einricht- und Abfassung solches §i auch sonsten annoch bey Uns keines weges die Meynung gehabt / daß unter dem Worte / die Ihrigen / auch die Adeliche Bediente und Gesinde mit begriffen und verstanden werden sollen / Immassen aus denen in selbigem §o nechst - folgenden Worten / daß nemlich die von der Ritterschafft die Eheliche Copulationes auf ihren Häusern solcher gestalt verrichten lassen sollen / daß sie vorher solch ihr Vorhaben in der Kirche der Christlichen Gemeine öffentlich anzeigen / und GOTT den Allmächtigen um seinen Seegen in der <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0121" n="130"/> notification bisher gegeben worden. So wollen Se. Durchl. bey Dero Fürstl. Consistorio die gnädigste Verordnung thun daß / wenn in fürfallenden Fürstl. Trauer-Fällen das Trauer-Geleute ausgeschrieben wird / davon auch zugleich an die Gerichts-Herrn notification ergehen solle.</p> </div> <div> <head>XI. Fürstliche Declaratio Des vorigen Ausschreibens vom 13. April. 1683.<lb/></head> <p>DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. ist unterthänigst vorkommen / was gestalt nachdem in dem jüngstern Land-Tages-Abscheide §. 20. enthalten / daß denen von der Ritterschafft verstattet seyn möchte ihre Kinder auf ihren Häusern tauffen / auch ihre und der ihrigen Trauung daseldst verrichten zu lassen / solches von etzlichen von der Ritterschafft auch auf ihre Bediente verstanden und extendiret werden wolle.</p> <p>Wann es aber bey Einricht- und Abfassung solches §i auch sonsten annoch bey Uns keines weges die Meynung gehabt / daß unter dem Worte / die Ihrigen / auch die Adeliche Bediente und Gesinde mit begriffen und verstanden werden sollen / Immassen aus denen in selbigem §o nechst - folgenden Worten / daß nemlich die von der Ritterschafft die Eheliche Copulationes auf ihren Häusern solcher gestalt verrichten lassen sollen / daß sie vorher solch ihr Vorhaben in der Kirche der Christlichen Gemeine öffentlich anzeigen / und GOTT den Allmächtigen um seinen Seegen in der </p> </div> </body> </text> </TEI> [130/0121]
notification bisher gegeben worden. So wollen Se. Durchl. bey Dero Fürstl. Consistorio die gnädigste Verordnung thun daß / wenn in fürfallenden Fürstl. Trauer-Fällen das Trauer-Geleute ausgeschrieben wird / davon auch zugleich an die Gerichts-Herrn notification ergehen solle.
XI. Fürstliche Declaratio Des vorigen Ausschreibens vom 13. April. 1683.
DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. ist unterthänigst vorkommen / was gestalt nachdem in dem jüngstern Land-Tages-Abscheide §. 20. enthalten / daß denen von der Ritterschafft verstattet seyn möchte ihre Kinder auf ihren Häusern tauffen / auch ihre und der ihrigen Trauung daseldst verrichten zu lassen / solches von etzlichen von der Ritterschafft auch auf ihre Bediente verstanden und extendiret werden wolle.
Wann es aber bey Einricht- und Abfassung solches §i auch sonsten annoch bey Uns keines weges die Meynung gehabt / daß unter dem Worte / die Ihrigen / auch die Adeliche Bediente und Gesinde mit begriffen und verstanden werden sollen / Immassen aus denen in selbigem §o nechst - folgenden Worten / daß nemlich die von der Ritterschafft die Eheliche Copulationes auf ihren Häusern solcher gestalt verrichten lassen sollen / daß sie vorher solch ihr Vorhaben in der Kirche der Christlichen Gemeine öffentlich anzeigen / und GOTT den Allmächtigen um seinen Seegen in der
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