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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan.

Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707.

III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten.

VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge-

tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan.

Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707.

III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten.

VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge-

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[103/0103] tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan. Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707. III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten. VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/103>, abgerufen am 30.12.2024.