Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt.
LII.

SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen.

Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.

Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt.
LII.

SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen.

Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0096"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA
                     genandt.<lb/></head>
        <head>LII.<lb/></head>
        <p>SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden /
                     Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht
                     zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder
                     Register / jr beider gemein seindt (<hi rendition="#i">Si sint Instrumenta
                         communia</hi>,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht
                     zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen.</p>
        <p>Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff /
                     oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime
                     ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein
                     seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original
                     gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem
                     Original selbst / glauben gegeben werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0096] Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt. LII. SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen. Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/96
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/96>, abgerufen am 18.12.2024.