Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann cum solennitate legali gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / von seinem Principal einzubringen schüldig sein. Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten. XLIX. DIE Gezeugen sollen erscheinen / Expensis, vnd auff vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten / meßi- Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann cum solennitate legali gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / von seinem Principal einzubringen schüldig sein. Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten. XLIX. DIE Gezeugen sollen erscheinen / Expensis, vnd auff vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten / meßi- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0090"/> <p>Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann <hi rendition="#i">cum solennitate legali</hi> gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen.</p> <p>Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (<hi rendition="#i">Mandatum speciale</hi>) solchen Eidt zuleisten / von seinem Principal einzubringen schüldig sein.</p> </div> <div> <head>Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten.<lb/></head> <head>XLIX.<lb/></head> <p>DIE Gezeugen sollen erscheinen / <hi rendition="#i">Expensis</hi>, vnd auff vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten / meßi- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0090]
Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann cum solennitate legali gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen.
Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / von seinem Principal einzubringen schüldig sein.
Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten.
XLIX.
DIE Gezeugen sollen erscheinen / Expensis, vnd auff vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten / meßi-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/90>, abgerufen am 03.03.2025. |