Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln. Von benennung vnd fürstellung der Zeugen. XLI. WAnn dann eingebrachte Positiones, vnd Articul alle / oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein geraumbter Termin / ad probandum angesetzt vnd bestimpt werden. Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln / so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd anhengen / Darauff dann die Procuratores, das dem also nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des vnfleiß. antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln. Von benennung vnd fürstellung der Zeugen. XLI. WAnn dann eingebrachte Positiones, vnd Articul alle / oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein geraumbter Termin / ad probandum angesetzt vnd bestimpt werden. Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln / so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd anhengen / Darauff dann die Procuratores, das dem also nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des vnfleiß. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0080"/> antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln.</p> </div> <div> <head>Von benennung vnd fürstellung der Zeugen.<lb/></head> <head>XLI.<lb/></head> <p>WAnn dann eingebrachte <hi rendition="#i">Positiones,</hi> vnd Articul alle / oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein geraumbter Termin / <hi rendition="#i">ad probandum</hi> angesetzt vnd bestimpt werden.</p> <p>Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln / so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd anhengen / Darauff dann die <hi rendition="#i">Procuratores,</hi> das dem also nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des vnfleiß.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0080]
antworten nicht zugelassen werden / sie haben dann dessen zuuor gnugsamen gewalt / vnd bericht / von jhren Principaln.
Von benennung vnd fürstellung der Zeugen.
XLI.
WAnn dann eingebrachte Positiones, vnd Articul alle / oder zum theil / durch den Wiedertheil verneint / vnd der Kleger / oder Antworter / dieselben zubeweisen / sich zulassen / vnd jhm derhalben zeit anzusetzen begern würde / soll jhm durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzere / ein geraumbter Termin / ad probandum angesetzt vnd bestimpt werden.
Es sollen auch die Aduocaten dahin bedacht sein / das sie den beweiß articuln / so sie zu behuff jhrer Partheyen verfertigen vnd eingeben lassen / die Namen der Zeugen / die fürgestellt vnd verhört werden sollen / mit einuerleiben vnd anhengen / Darauff dann die Procuratores, das dem also nachgesetzt sey / auch gut achtung haben / vnd geben sollen / bey straff des vnfleiß.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/80>, abgerufen am 03.03.2025. |