Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.XL. SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden. Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden. Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden. Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu- XL. SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden. Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden. Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden. Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0079" n="32"/> </div> <div> <head>XL.<lb/></head> <p>SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd <hi rendition="#i">Intention</hi> fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd <hi rendition="#i">Defension,</hi> auch <hi rendition="#i">Peremptorias Exceptiones,</hi> fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen <hi rendition="#i">Refponsionibus,</hi> so er auff des Klegers <hi rendition="#i">Positiones</hi> thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden.</p> <p>Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden.</p> <p>Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter <hi rendition="#i">Defension, Exception,</hi> vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden.</p> <p>Es sollen aber die <hi rendition="#i">Procuratores</hi> vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu- </p> </div> </body> </text> </TEI> [32/0079]
XL.
SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinenRefponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden.
Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden.
Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden.
Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/79>, abgerufen am 03.03.2025. |