Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.XL. SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden. Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden. Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden. Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu- XL. SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden. Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden. Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden. Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0079" n="32"/> </div> <div> <head>XL.<lb/></head> <p>SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd <hi rendition="#i">Intention</hi> fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd <hi rendition="#i">Defension,</hi> auch <hi rendition="#i">Peremptorias Exceptiones,</hi> fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen <hi rendition="#i">Refponsionibus,</hi> so er auff des Klegers <hi rendition="#i">Positiones</hi> thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden.</p> <p>Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden.</p> <p>Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter <hi rendition="#i">Defension, Exception,</hi> vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden.</p> <p>Es sollen aber die <hi rendition="#i">Procuratores</hi> vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu- </p> </div> </body> </text> </TEI> [32/0079]
XL.
SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden.
Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden.
Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden.
Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |