Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.oder geschicht betreffen / war sein / oder nicht / vnd so viel deren frembde that / oder geschicht belangen / das er glaub die war sein / oder nicht / antworten wölle. Doch sollen die jenige Articul / darauff man nach vermög geschriebener Rechten zu antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen sein. Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters / obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben. Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer zugelassene Articul / alß obstehet / zuantworten verwiedern / vnd sich darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche Articul bekant hette / geachtet werden. Von des Beklagten gegenwehr / vnd DEFENSION, nach beschehener
kriegsbefestigung.
oder geschicht betreffen / war sein / oder nicht / vnd so viel deren frembde that / oder geschicht belangen / das er glaub die war sein / oder nicht / antworten wölle. Doch sollen die jenige Articul / darauff man nach vermög geschriebener Rechten zu antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen sein. Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters / obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben. Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer zugelassene Articul / alß obstehet / zuantworten verwiedern / vnd sich darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche Articul bekant hette / geachtet werden. Von des Beklagten gegenwehr / vnd DEFENSION, nach beschehener
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oder geschicht betreffen / war sein / oder nicht / vnd so viel deren frembde that / oder geschicht belangen / das er glaub die war sein / oder nicht / antworten wölle.
Doch sollen die jenige Articul / darauff man nach vermög geschriebener Rechten zu antworten nicht schüldig / darmit nicht gemeint / sondern außgeschlossen sein.
Ehe aber / vnd zuuor die Anwalde beider des Klegers / oder Antworters / obgesetzte Eyde schweren / sollen sie darzu sondern gnugsamen gewalt / auch eigentliche vnd nottürfftige vnterrichtung / von jhren Principaln haben.
Würde sich aber jemandt auff die eingegebene / vnd durch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer zugelassene Articul / alß obstehet / zuantworten verwiedern / vnd sich darinn vngehorsam erzeigen / Der soll anderst nicht / dann alß ob er solche Articul bekant hette / geachtet werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/78>, abgerufen am 03.03.2025. |