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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt / ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander derhalben nicht angefördert hetten.

Form des Eidts für gefehrde.
XXXVI.

DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt / ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander derhalben nicht angefördert hetten.

Form des Eidts für gefehrde.
XXXVI.

DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

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[29/0073] Es mögen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere / wo sie bedüncken wolte / das die Partheyen gefehrliche außzüge zusuchen / oder sonst einander vnbillich vmb zutreiben sich vnterstehen würden / einer oder beiden Partheyen den Eidt / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt / ausser Richterlichem Ampt wol aufflegen / ob gleich die Partheyen einander derhalben nicht angefördert hetten. Form des Eidts für gefehrde. XXXVI. DEr Kleger oder Appellant / vnd jhre Anwelde / sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das sie glauben / vnd nicht anderst wissen / ein gute sach zuhaben / auch keinen gefehrlichen schub / außzug / oder beybringung der Sachen / suchen / oder begeren / Vnd so offt sie im Rechten gefragt werden / die Warheit nicht verhalten / Sondern erbarlich / vnd auffrichtiglich anzeigen vnd aussagen / Auch der Sachen halben niemandt anders / dann den jhenen / so das Recht zulest / jchts geben / oder verheissen wöllen / damit sie die Vrtheil erhalten mögen / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/73>, abgerufen am 18.12.2024.