Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
XXXV.

SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren.

Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig.

Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden.

Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.

XXXV.

SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren.

Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig.

Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden.

Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0072"/>
      </div>
      <div>
        <head>XXXV.<lb/></head>
        <p>SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide
                     Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten <hi rendition="#i">Iuramentum Calumniae</hi> genandt / zu schweren begert / das
                     soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst
                     persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst
                     Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß
                     dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel /
                     solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren.</p>
        <p>Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen
                     werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig
                     begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig.</p>
        <p>Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag
                     gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit
                     der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden.</p>
        <p>Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen
                     geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0072] XXXV. SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren. Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig. Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden. Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/72
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/72>, abgerufen am 18.12.2024.