Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.XXXV. SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren. Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig. Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden. Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette. XXXV. SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren. Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig. Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden. Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0072"/> </div> <div> <head>XXXV.<lb/></head> <p>SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten <hi rendition="#i">Iuramentum Calumniae</hi> genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren.</p> <p>Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig.</p> <p>Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden.</p> <p>Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0072]
XXXV.
SO nun der krieg also beiderseidts befestigt ist / würde dann durch beide Partheyen / oder jhr eine / der Eidt für gefehrde / im Rechten Iuramentum Calumniae genandt / zu schweren begert / das soll alßbaldt beschehen / vnd Nemblich also: Wann die Principaln selbst persönlich zugegen / sollen sie / darzu jhre Anwaldt / jhr jeder in sein selbst Seel / Wo aber die Principaln beide / oder jhr einer nicht gegenwertig / alß dann der / oder desselben Anwaldt / in seines Principals / vnd sein eigen Seel / solchen Eidt auff nachgesetzte form wircklich leisten / vnd schweren.
Dieser Eidt für gefehrde mag stillschweigendt wol vmbgangen / vnd vnterlassen werden / vnd wirdt der Proceß darauff nicht zunichten / Wann aber derselbig begeret würde / ist jeder theil den zuschweren schüldig.
Vnd ob sich der Kleger des Eidts weigerte / so ist er darmit von seiner Klag gefallen / vnd sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer den Antworter stracks mit der Vrtheil absoluirn / vnd ledig erkennen / mit abtrag Kosten vnd Schaden.
Were aber die verwiederung des Eidts bey dem Beklagten / so soll er dermassen geachtet sein / alß ob er sich der Klag bekennet hette.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/72>, abgerufen am 03.03.2025. |