Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Ob dann der Kleger / oder Appellant / solche Exceptiones, auff angesetzten Tag verneinen würde / sollen dieselben (so fern sie erheblich vnd zuleßig) in einer zeit zubeweisen / zugelassen / Ob er aber dieselben nicht verneinen / Sondern mit replication anfechten wolt / das soll er auch zuthun macht haben / vnd dem andern theil darwieder zu Dupliciern / zeit angesetzt / Vnd so dieselben Replicae verneint würden / alß dann dem Replicanten die auch (so fern sie fürtreglich weren) in einer zeit zubeweisen zugelassen / Aber vor der Kriegsbefestigung / weiter zu triplicirn / oder quadruplicirn / den Partheyen nicht gestattet werden. Welchs auch nach der Kriegsbefestigung stadt haben soll / Es were dann / das der Sachen wichtigkeit / vnd der Partheyen notturfft / ein anders alß zu tripliciern vnd quadrupliciern erforderte / welchs auff solchen fall der erheischenden noth nachgegeben werden soll. Sonsten aber sollen die Partheyen mit vberflüßigen vnd vnnötigen einlagen verschont bleiben / bey straff der verwerffung des Products / vnd das es alß vberig vnd vndienlich in taxationem laborum nicht kommen soll. Von Exception / Einreden / oder Ausszügen / vnd wann dieselben fürzubringen.
Ob dann der Kleger / oder Appellant / solche Exceptiones, auff angesetzten Tag verneinen würde / sollen dieselben (so fern sie erheblich vnd zuleßig) in einer zeit zubeweisen / zugelassen / Ob er aber dieselben nicht verneinen / Sondern mit replication anfechten wolt / das soll er auch zuthun macht haben / vnd dem andern theil darwieder zu Dupliciern / zeit angesetzt / Vnd so dieselben Replicae verneint würden / alß dann dem Replicanten die auch (so fern sie fürtreglich weren) in einer zeit zubeweisen zugelassen / Aber vor der Kriegsbefestigung / weiter zu triplicirn / oder quadruplicirn / den Partheyen nicht gestattet werden. Welchs auch nach der Kriegsbefestigung stadt haben soll / Es were dann / das der Sachen wichtigkeit / vnd der Partheyen notturfft / ein anders alß zu tripliciern vnd quadrupliciern erforderte / welchs auff solchen fall der erheischenden noth nachgegeben werden soll. Sonsten aber sollen die Partheyen mit vberflüßigen vnd vnnötigen einlagen verschont bleiben / bey straff der verwerffung des Products / vnd das es alß vberig vnd vndienlich in taxationem laborum nicht kommen soll. Von Exception / Einreden / oder Ausszügen / vnd wann dieselben fürzubringen.
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Ob dann der Kleger / oder Appellant / solche Exceptiones, auff angesetzten Tag verneinen würde / sollen dieselben (so fern sie erheblich vnd zuleßig) in einer zeit zubeweisen / zugelassen / Ob er aber dieselben nicht verneinen / Sondern mit replication anfechten wolt / das soll er auch zuthun macht haben / vnd dem andern theil darwieder zu Dupliciern / zeit angesetzt / Vnd so dieselben Replicae verneint würden / alß dann dem Replicanten die auch (so fern sie fürtreglich weren) in einer zeit zubeweisen zugelassen / Aber vor der Kriegsbefestigung / weiter zu triplicirn / oder quadruplicirn / den Partheyen nicht gestattet werden. Welchs auch nach der Kriegsbefestigung stadt haben soll / Es were dann / das der Sachen wichtigkeit / vnd der Partheyen notturfft / ein anders alß zu tripliciern vnd quadrupliciern erforderte / welchs auff solchen fall der erheischenden noth nachgegeben werden soll. Sonsten aber sollen die Partheyen mit vberflüßigen vnd vnnötigen einlagen verschont bleiben / bey straff der verwerffung des Products / vnd das es alß vberig vnd vndienlich in taxationem laborum nicht kommen soll.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/63>, abgerufen am 05.07.2024. |