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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen.
XXV.

SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter / deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb / belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden.

Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich / für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten / vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten / oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen.

Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen.
XXV.

SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter / deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb / belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden.

Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich / für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten / vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten / oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen.

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                     deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb /
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                     vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten /
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[0050] Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen. XXV. SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter / deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb / belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden. Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich / für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten / vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten / oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/50>, abgerufen am 16.11.2024.