Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein Inuentarium bringen / seiner Administration vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt / vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde. Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft
gegeben vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. XXIIII. DEmnach sich auch vnterweilen begiebt / das der liggenden Erbschafft deren sich niemandts annemen wil / vnd darüber gleichwol Streidt vnd Rechtfertigungen fürfallen / von Ampts wegen auch auff anhalten Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein Inuentarium bringen / seiner Administration vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt / vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde. Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft
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Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein Inuentarium bringen / seiner Administration vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt / vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde.
Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft gegeben vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen.
XXIIII.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/48>, abgerufen am 05.07.2024. |