Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein Inuentarium bringen / seiner Administration vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt / vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde. Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft
gegeben vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. XXIIII. DEmnach sich auch vnterweilen begiebt / das der liggenden Erbschafft deren sich niemandts annemen wil / vnd darüber gleichwol Streidt vnd Rechtfertigungen fürfallen / von Ampts wegen auch auff anhalten Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein Inuentarium bringen / seiner Administration vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt / vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde. Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft
gegeben vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. XXIIII. DEmnach sich auch vnterweilen begiebt / das der liggenden Erbschafft deren sich niemandts annemen wil / vnd darüber gleichwol Streidt vnd Rechtfertigungen fürfallen / von Ampts wegen auch auff anhalten <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0048"/> Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein <hi rendition="#i">Inuentarium</hi> bringen / seiner <hi rendition="#i">Administration</hi> vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt / vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde.</p> </div> <div> <head>Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft gegeben vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen.<lb/></head> <head>XXIIII.<lb/></head> <p>DEmnach sich auch vnterweilen begiebt / das der liggenden Erbschafft deren sich niemandts annemen wil / vnd darüber gleichwol Streidt vnd Rechtfertigungen fürfallen / von Ampts wegen auch auff anhalten </p> </div> </body> </text> </TEI> [0048]
Person / vnd güter zu seinem nutz in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / seine Haab vnd Güter / liegende vnd fahrende / schulden vnd gegenschulden / auch alle zustehende zusprüch vnd förderung mit gutem fleiß erkünden / vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich / in gebürender zeit der Rechten / in ein Inuentarium bringen / seiner Administration vnd handlung / zu gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / mit volkommener vberliefferung alles des / so der Vormündtschafft oder pflegd halben zu seinen handen kommen / vnd dem Jungen zustehen wirdt / vnd das er jhm schüldig bleibt / vnd sonst alles das thun wölle / das einem getrewen Vormünd oder Pfleger zugehört / alles bey verpfendung seiner Haab vnd Güter / ohn gefehrde.
Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer lieggenden Erbschafft gegeben vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen.
XXIIII.
DEmnach sich auch vnterweilen begiebt / das der liggenden Erbschafft deren sich niemandts annemen wil / vnd darüber gleichwol Streidt vnd Rechtfertigungen fürfallen / von Ampts wegen auch auff anhalten
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