Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem getrewen Schreiber gebürt / vngefehrlich.

Des Fiscals Eidt.
XVI.

VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts / vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen / vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt / thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Der Aduocaten Eidt.
XVII.

dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem getrewen Schreiber gebürt / vngefehrlich.

Des Fiscals Eidt.
XVI.

VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts / vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen / vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt / thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich.

Der Aduocaten Eidt.
XVII.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0042"/>
dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem
                     getrewen Schreiber gebürt / vngefehrlich.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Des Fiscals Eidt.<lb/></head>
        <head>XVI.<lb/></head>
        <p>VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser
                     auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der
                     gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts /
                     vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen /
                     vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts
                     halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd
                     vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch
                     seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder
                     einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von
                     seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt /
                     thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Der Aduocaten Eidt.<lb/></head>
        <head>XVII.<lb/></head>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0042] dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem getrewen Schreiber gebürt / vngefehrlich. Des Fiscals Eidt. XVI. VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts / vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen / vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt / thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Der Aduocaten Eidt. XVII.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/42
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/42>, abgerufen am 18.12.2024.