Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.sachen / vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen / jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen / befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden / der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in andern seiner partheyen sachen zuhandlen vnd fürzubringen. Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt. XIII. VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen / Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder zufall in Vrtheilen suchen / noch machen / sachen / vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen / jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen / befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden / der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in andern seiner partheyen sachen zuhandlen vñ fürzubringen. Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt. XIII. VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen / Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder zufall in Vrtheilen suchen / noch machen / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0039" n="12"/> sachen / vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen / jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen / befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden / der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in andern seiner partheyen sachen zuhandlen vñ fürzubringen.</p> </div> <div> <head>Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt.<lb/></head> <head>XIII.<lb/></head> <p>VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen / Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder zufall in Vrtheilen suchen / noch machen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0039]
sachen / vnter die Aduocaten vnd Procuratorn zugleich / vnd vngefehrlich außtheilen / jnen auch / denselben darin zurathen vnd zum besten im Rechten fürzubringen / befehlen: Vnd welchem Aduocaten oder Procuratorn also die Sachen befohlen werden / der soll schüldig vnd pflichtig sein / bey der peen entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunemen / vnd darinnen nicht mit wenigerm fleiß / dann in andern seiner partheyen sachen zuhandlen vñ fürzubringen.
Hoffrichters / vnd der Beysitzer Eidt.
XIII.
VNser geordenter Hoffrichter / vnd die Beysitzer sollen vns / vnsern Erben vnd Erbnemen / geloben zu Got / vnd auff das Heilig Euangelium schweren / Das sie wöllen an vnserm verordneten Hoffgericht / jhren Emptern getrewlich vnd redlich vorsein / nach gemeinen beschriebenen Rechten / erbarn vnd guten Ordnungen / Statuten / vnd gewonheiten / (so fern dieselben fürkommen) vnd jhrem besten Verstandt / menniglichem Hohes vnd Nieders Standts / gleich vrtheilen vnd handlen / Sich weder vmb Lieb / Neidt / Gabe / Freundtschafft / noch keinerley Sach / darwieder bewegen lassen / Auch mit niemandts keinerley anhang / oder zufall in Vrtheilen suchen / noch machen /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/39>, abgerufen am 03.03.2025. |