Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Neune / darnach biß zu Zwölff Vhren ruhen / vnd von Zwölff vhren biß auff Vier auff den Abendt / das Gericht halten vnd besitzen / Im Winter aber soll man das Gericht vmb die Siebende stundt anheben / biß zu Zehen vor Mittag sitzen / vnd Nachmittag vmb eins / biß auff Vier vhren halten. Von den Extraordinarj Hoffgerichten / vnd wie dieselbigen gehalten werden
sollen. V. WAnn aber wir bey vns vornünfftiglich bedacht / das die obbestimpte viertel Iherige zeit / von einem Hoffgericht zu dem andern / den partheien mit jhren Sachen vnd Processen zu warten zu lang sein / vnd jhnen solcher verzug zu beschwerden / vnd verhinderung schleunigs Rechtens / gereichen möchte / Hierumb so setzen / ordnen vnd wollen wir / das vnser Hoffrichter / oder wen er auß vnsers Hoffgerichts Beysitzern an sein stadt darzu verordnen wirdt / vnd zum wenigsten zween Beysitzer auß den Gelerten / in den vier Extraordinarj Hoffgerichten / die wir je zu bester gelegenheit zwischen die Vier oben benante Ordinarj Hoffgericht / außtheilen / vnd zu einem Zettel jedes Ihars verzeichnen lassen wollen / zu welcher zeit die erscheinende partheien alß dann vorhöret / derselben producta eingebracht / vnd (wo von nöten) sie entscheiden / Neune / darnach biß zu Zwölff Vhren ruhen / vnd von Zwölff vhren biß auff Vier auff den Abendt / das Gericht halten vnd besitzen / Im Winter aber soll man das Gericht vmb die Siebende stundt anheben / biß zu Zehen vor Mittag sitzen / vnd Nachmittag vmb eins / biß auff Vier vhren halten. Von den Extraordinarj Hoffgerichten / vnd wie dieselbigen gehalten werden
sollen. V. WAnn aber wir bey vns vornünfftiglich bedacht / das die obbestimpte viertel Iherige zeit / von einem Hoffgericht zu dem andern / den partheien mit jhren Sachen vnd Processen zu warten zu lang sein / vnd jhnen solcher verzug zu beschwerden / vnd verhinderung schleunigs Rechtens / gereichen möchte / Hierumb so setzen / ordnen vnd wollen wir / das vnser Hoffrichter / oder wen er auß vnsers Hoffgerichts Beysitzern an sein stadt darzu verordnen wirdt / vnd zum wenigsten zween Beysitzer auß den Gelerten / in den vier Extraordinarj Hoffgerichten / die wir je zu bester gelegenheit zwischen die Vier oben benante Ordinarj Hoffgericht / außtheilen / vnd zu einem Zettel jedes Ihars verzeichnen lassen wollen / zu welcher zeit die erscheinende partheien alß dann vorhöret / derselben producta eingebracht / vnd (wo von nöten) sie entscheiden / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0022"/> Neune / darnach biß zu Zwölff Vhren ruhen / vnd von Zwölff vhren biß auff Vier auff den Abendt / das Gericht halten vnd besitzen / Im Winter aber soll man das Gericht vmb die Siebende stundt anheben / biß zu Zehen vor Mittag sitzen / vnd Nachmittag vmb eins / biß auff Vier vhren halten.</p> </div> <div> <head>Von den Extraordinarj Hoffgerichten / vnd wie dieselbigen gehalten werden sollen.<lb/></head> <head>V.<lb/></head> <p>WAnn aber wir bey vns vornünfftiglich bedacht / das die obbestimpte viertel Iherige zeit / von einem Hoffgericht zu dem andern / den partheien mit jhren Sachen vnd Processen zu warten zu lang sein / vnd jhnen solcher verzug zu beschwerden / vnd verhinderung schleunigs Rechtens / gereichen möchte / Hierumb so setzen / ordnen vnd wollen wir / das vnser Hoffrichter / oder wen er auß vnsers Hoffgerichts Beysitzern an sein stadt darzu verordnen wirdt / vnd zum wenigsten zween Beysitzer auß den Gelerten / in den vier Extraordinarj Hoffgerichten / die wir je zu bester gelegenheit zwischen die Vier oben benante Ordinarj Hoffgericht / außtheilen / vnd zu einem Zettel jedes Ihars verzeichnen lassen wollen / zu welcher zeit die erscheinende partheien alß dann vorhöret / derselben <hi rendition="#i">producta</hi> eingebracht / vnd (wo von nöten) sie entscheiden / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
Neune / darnach biß zu Zwölff Vhren ruhen / vnd von Zwölff vhren biß auff Vier auff den Abendt / das Gericht halten vnd besitzen / Im Winter aber soll man das Gericht vmb die Siebende stundt anheben / biß zu Zehen vor Mittag sitzen / vnd Nachmittag vmb eins / biß auff Vier vhren halten.
Von den Extraordinarj Hoffgerichten / vnd wie dieselbigen gehalten werden sollen.
V.
WAnn aber wir bey vns vornünfftiglich bedacht / das die obbestimpte viertel Iherige zeit / von einem Hoffgericht zu dem andern / den partheien mit jhren Sachen vnd Processen zu warten zu lang sein / vnd jhnen solcher verzug zu beschwerden / vnd verhinderung schleunigs Rechtens / gereichen möchte / Hierumb so setzen / ordnen vnd wollen wir / das vnser Hoffrichter / oder wen er auß vnsers Hoffgerichts Beysitzern an sein stadt darzu verordnen wirdt / vnd zum wenigsten zween Beysitzer auß den Gelerten / in den vier Extraordinarj Hoffgerichten / die wir je zu bester gelegenheit zwischen die Vier oben benante Ordinarj Hoffgericht / außtheilen / vnd zu einem Zettel jedes Ihars verzeichnen lassen wollen / zu welcher zeit die erscheinende partheien alß dann vorhöret / derselben producta eingebracht / vnd (wo von nöten) sie entscheiden /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/22>, abgerufen am 03.03.2025. |