Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.II. DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht alle Assessores, oder Beysitzer / vnter denen Vier gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet / auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit / vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die hendel dardurch verzogen werden dürffen. Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge. II. DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht alle Assessores, oder Beysitzer / vnter denen Vier gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet / auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit / vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die hendel dardurch verzogen werden dürffen. Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0018"/> </div> <div> <head>II.<lb/></head> <p>DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht alle <hi rendition="#i">Assessores,</hi> oder Beysitzer / vnter denen Vier gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet / auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit / vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die hendel dardurch verzogen werden dürffen.</p> <p>Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0018]
II.
DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht alle Assessores, oder Beysitzer / vnter denen Vier gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet / auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit / vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die hendel dardurch verzogen werden dürffen.
Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge.
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