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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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II.

DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht alle Assessores, oder Beysitzer / vnter denen Vier gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet / auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit / vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die hendel dardurch verzogen werden dürffen.

Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge.

II.

DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht alle Assessores, oder Beysitzer / vnter denen Vier gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet / auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit / vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die hendel dardurch verzogen werden dürffen.

Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge.

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[0018] II. DIeselben vnsere Ordinarj Hoffgerichte / sollen zum wenigsten mit Neun Personen besetzt werden / Die wir vnd vnsere Erben vnd Nachkommen / jeder zeit / zu setzen macht haben sollen vnd wollen. Vnter welchen Neun Personen / einer vnser Hoffrichter / vnd derselbe auß der Ritterschafft geborn / vnd die andern Acht alle Assessores, oder Beysitzer / vnter denen Vier gelerte / Doctores / oder Licentiaten / die vbrigen vier zween vom Adel / vnd zween auß den Stedten / deren jeglicher auff seinem Standt erfahren / geübet / auffrichtig vnd verstendig sein / Dieselben Neun Personen sollen jeder zeit / vnser Fürstlich Hoffgericht / alß auff zeit vnd in massen / wie hernach folgen wirdt / besitzen / vnd sich zur zeit deß Gerichts nicht abwesig machen / Sondern demselben zu gesetzter zeit vnd stunden / alß vnden vermeldet / mit fleiß abwarten / sich daran andere sachen vnd gescheffte keines weges verhindern lassen / darmit die gegenwertigen auff die abwesenden nicht warten / noch die hendel dardurch verzogen werden dürffen. Da aber jemandts durch Leibs Schwacheit / oder vnserer merglicher gescheffte halben / zuerscheinen verhindert würde / der soll solches vns / oder vnsers abwesens / vnsern wesentlichen Hoffrethen fürderlich zuerkennen geben / damit solcher vacierender platz / zu gebürlicher anzal der Beysitzer auff dasselbige beuorstehendt Hoffgericht ersetzt werden möge.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/18>, abgerufen am 16.11.2024.