Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden. Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge. Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung. LXXIX. SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden. Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge. Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung. LXXIX. SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0164"/> <p>Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die <hi rendition="#i">Acta</hi> von vnserm Hoffgericht durch <hi rendition="#i">Compulsorial</hi> gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden.</p> <p>Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge.</p> </div> <div> <head>Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung.<lb/></head> <head>LXXIX.<lb/></head> <p>SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß </p> </div> </body> </text> </TEI> [0164]
Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden.
Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge.
Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung.
LXXIX.
SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/164 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/164>, abgerufen am 03.03.2025. |