Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden. Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge. Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung. LXXIX. SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden. Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge. Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung. LXXIX. SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0164"/> <p>Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die <hi rendition="#i">Acta</hi> von vnserm Hoffgericht durch <hi rendition="#i">Compulsorial</hi> gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden.</p> <p>Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge.</p> </div> <div> <head>Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung.<lb/></head> <head>LXXIX.<lb/></head> <p>SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß </p> </div> </body> </text> </TEI> [0164]
Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden.
Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge.
Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung.
LXXIX.
SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß
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