Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

penß dilatae litis so wol für den Receß / alß den darauff erlangten bescheidt / von dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber nicht weiter dann cum causae cognitione, vnd gleicher erstattung der Expenß nachgegeben soll werden.

Von des Pedellen besoldung.
LXXV.

DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung / vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd gemeßigt.

Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo / oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth / verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen gebüren / vnd bezalt werden.

penß dilatae litis so wol für den Receß / alß den darauff erlangten bescheidt / von dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber nicht weiter dann cum causae cognitione, vnd gleicher erstattung der Expenß nachgegeben soll werden.

Von des Pedellen besoldung.
LXXV.

DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung / vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd gemeßigt.

Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo / oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth / verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen gebüren / vnd bezalt werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0147" n="66"/>
penß <hi rendition="#i">dilatae litis</hi> so wol für den Receß / alß den darauff
                     erlangten bescheidt / von dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber
                     nicht weiter dann <hi rendition="#i">cum causae cognitione,</hi> vnd gleicher
                     erstattung der Expenß nachgegeben soll werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von des Pedellen besoldung.<lb/></head>
        <head>LXXV.<lb/></head>
        <p>DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung /
                     vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten
                     wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd
                     gemeßigt.</p>
        <p>Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da
                     vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo
                     / oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth /
                     verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen
                     gebüren / vnd bezalt werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[66/0147] penß dilatae litis so wol für den Receß / alß den darauff erlangten bescheidt / von dem begerenden theil erlegt / Die dritte Dilation aber nicht weiter dann cum causae cognitione, vnd gleicher erstattung der Expenß nachgegeben soll werden. Von des Pedellen besoldung. LXXV. DAmit vnsers Hoffgerichts Pedell die Partheyen mit vorderung / vnd abnemung / vngebürliches Lohns nicht beschwere / auch die Partheyen sich in dem zurichten wissen / haben wir demselben sein Belohnung nachfolgender massen gesetzt / vnd gemeßigt. Alß nemblich / das er von verkündigung eines jeden Proceß / so an dem ort / da vnser Hoffgericht jeder zeit gehalten wirdt / Drey Silbergroschen / Wo aber zwo / oder mehr Personen im Proceß verleibt / vnd also mehr dann an einem orth / verkündung beschehen müst / sollen jhm alß dann daruon Sechs Silbergroschen gebüren / vnd bezalt werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/147
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/147>, abgerufen am 16.11.2024.