Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß zween setze in diesem Punct supplicationis zuthun gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein soll.

Es mag auch wol Restitutio wieder erlangte Endturtheil gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs einsehen haben / darmit die Restitutio nicht Calumniose, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen / so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen / begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener Restitution vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren / vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je einiche Parthey die Restitution auß rechtmeßigen erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig Articulatim geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten / darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher Restitution allermassen / wie jetzt von der Supplication vermeldet ist / verfahren werden.

Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.

Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß zween setze in diesem Punct supplicationis zuthun gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein soll.

Es mag auch wol Restitutio wieder erlangte Endturtheil gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs einsehen haben / darmit die Restitutio nicht Calumniosè, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen / so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen / begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener Restitution vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren / vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je einiche Parthey die Restitution auß rechtmeßigen erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig Articulatim geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten / darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher Restitution allermassen / wie jetzt von der Supplication vermeldet ist / verfahren werden.

Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0124"/>
        <p>Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß
                     zween setze in diesem Punct <hi rendition="#i">supplicationis</hi> zuthun
                     gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern
                     thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein
                     soll.</p>
        <p>Es mag auch wol <hi rendition="#i">Restitutio</hi> wieder erlangte Endturtheil
                     gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs
                     einsehen haben / darmit die <hi rendition="#i">Restitutio</hi> nicht <hi rendition="#i">Calumniosè</hi>, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen
                     / so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen
                     vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der
                     Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen /
                     begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener <hi rendition="#i">Restitution</hi> vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren /
                     vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je
                     einiche Parthey die <hi rendition="#i">Restitution</hi> auß rechtmeßigen
                     erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig <hi rendition="#i">Articulatim</hi> geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten /
                     darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher <hi rendition="#i">Restitution</hi> allermassen / wie jetzt von der <hi rendition="#i">Supplication</hi> vermeldet ist / verfahren werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.<lb/></head>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0124] Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß zween setze in diesem Punct supplicationis zuthun gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein soll. Es mag auch wol Restitutio wieder erlangte Endturtheil gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs einsehen haben / darmit die Restitutio nicht Calumniosè, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen / so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen / begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener Restitution vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren / vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je einiche Parthey die Restitution auß rechtmeßigen erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig Articulatim geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten / darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher Restitution allermassen / wie jetzt von der Supplication vermeldet ist / verfahren werden. Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/124
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/124>, abgerufen am 18.12.2024.